Beauftragter: Datenschutz behindert Terrorbekämpfung nicht
Es gebe nach Schaars Aussage keine Anhaltspunkte, dass der Datenschutz die Terrorismusbekämpfung behindere. Vielmehr diene er dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts, wie es das Bundesverfassungsgericht wiederholt – zuletzt in seinem Urteil zum "großen Lauschangriff" – festgestellt hat.
"Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder verfügen bereits jetzt über umfangreiche Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus. Nach den Polizeigesetzen und der Strafprozessordnung stehen den Polizeibehördern weitreichende Exekutivbefugnisse im präventiven Bereich und für die Strafverfolgung zur Verfügung. Die Verfassungsschutzbehörden haben umfangreiche Befugnisse zur Beobachtung terroristischer Bestrebungen und Aktivitäten, einschließlich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel", so Schaar weiter.
Der Austausch von – auch personenbezogenen – Informationen sei zentraler Bestandteil der Sicherheitsgesetze des Bundes und der Länder, so der Bundesdatenschutzbeauftragte. Das BKA-Gesetz und das Bundesverfassungsschutzgesetz enthielten darüber hinaus Regelungen zur Einrichtung zentraler Datensammlungen im Bereich der Polizei (Inpol) und des Verfassungsschutzes (NADIS-Pzd) zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden.
Ein wesentliches Merkmal der Gesetzgebung zur inneren Sicherheit ist nach Ansicht des Bundesbeauftragter für den Datenschutz zudem die Wahrung des verfasssungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips unter angemessener Berücksichtigung der Freiheitsrechte der Bürger. Eine wirksame Terrorismusbekämpfung könne durch konsequente Nutzung der vorhandenen Ressourcen bei Polizei und Nachrichtendiensten sowie durch verbesserte Zusammenarbeit und Informationsaustausch, wie dies im Grundgesetz vorgesehen ist, gewährleistet werden, so Schaar. Vor diesem Hintergrund seien pauschale Forderungen zur Einschränkung des Datenschutzes nicht nachzuvollziehen.
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