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BGH: Kein Anspruch auf Dialer-Entgelte

Kunden müssen Dialer-Verbindungen nicht bezahlen. Wer sich unwissentlich einen Dialer einfängt, muss die erhöhten Gebühren für 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer nicht bezahlen, sofern dem Anschlussinhaber kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last gelegt werden kann, entschied jetzt der Bundegerichtshof (BGH).
/ Jens Ihlenfeld
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Ein Telefonnetzbetreiber hatte eine ISDN-Kundin auf Zahlungen von rund 9.000 Euro verklagt. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhten aber zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Kundin hatte sich beim Surfen eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, welche die Beschleunigung der Datenübertragung versprach, tatsächlich aber einen Dialer enthielt.

Der Dialer veränderte die Standardeinstellungen in den DFÜ-Verbindungen des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Das Berufungsgericht hatte die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der klagenden Telefongesellschaft zurückgewiesen. Sie habe aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.

Da die Telefongesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen -, sei es angemessen, ihr das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern aufzuerlegen, so der Bundesgerichtshof.

Der Beklagten und ihrem Sohn sei dabei auch kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten anzulasten. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden, so das Gericht.


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