Telekom missbrauchte womöglich marktbeherrschende Stellung
Die klagende Telefongesellschaft verlangt von der Deutschen Telekom AG die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von rund 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Telekom von der Klägerin für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" verlangen durfte.
Die klagende Telefongesellschaft ist der Auffassung, die Telekom habe als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht missbraucht, indem sie ihr als Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen Endverbraucher-Tarife berechnet habe. Die Telekom bestreitet dies, wurden ihr die Tarife doch vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigt.
Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nicht in Betracht, da die Telekom an die genehmigten Tarife gebunden gewesen sei.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dieses Urteil nun aufgehoben, da es bedenklich sei, dass das Berufungsgericht sich nur auf das Verhalten der Telekom nach der Genehmigung der von ihr verlangten Tarife konzentriert hat. Zwar ziele das behördliche Prüfungsverfahren darauf ab, keine Entgelte zu genehmigen, die sich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten, dies schließe es aber nicht aus, dass ein Unternehmen einen Tarif vorlege, mit dem es seine marktbeherrschende Stellung missbrauche und dies genehmigt bekomme, da der Missbrauch im Prüfungsverfahren nicht aufgedeckt wird.
Darüber hinaus könne sich die Telekom aber auch deshalb nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" berufen, da es sich bei der Klägerin um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handle. Daher seien die Leistungen der Telekom nur Vorleistungen gewesen, für die die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" nicht anwendbar gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Telekom unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäbe höchstens hätte fordern dürfen.
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