Presseverbände kontra Anti-Spanner-Gesetz wegen Foto-Handys
Die Medienverbände und -unternehmen sehen in der bislang vorgeschlagenen Fassung der Strafnorm eine Gefahr für die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie den freien Zugang zu Informationen. Der Entwurf berücksichtige weder die bereits geltenden straf- und zivilrechtlichen Normen zum Schutz der Intimsphäre, noch verwendet er hinreichend klare Begriffe. Zudem lasse er jegliche Einschränkungen der Strafbarkeit für Zwecke der Berichterstattung vermissen.
Auch zukünftig soll nach Meinung der Verbände sichergestellt sein, dass Bildjournalismus mit versteckter Kamera ausnahmsweise möglich und zulässig bleibt, um Missstände aufzudecken. Sämtliche Medienverbände und -unternehmen äußern Kritik an den aktuellen Gesetzesplänen zur Einführung einer Strafbarkeit für die Herstellung und den Gebrauch von unzulässigen Bildaufnahmen. Zu den Kritikern zählen der Deutsche Presserat, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union, die TV-Anstalten ARD und ZDF sowie der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation.
Die Rechtspolitiker der Bundestagsfraktionen haben sich vor einigen Tagen darauf verständigt, eine Verletzung der Intimsphäre gesondert unter Strafe zu stellen. Grundlage für diese interfraktionelle Einigung ist ein von Baden-Württemberg und Bayern initiierter Gesetzentwurf des Bundesrats von September 2003. Nach dem künftigen Paragraphen 201a des Strafgesetzbuches soll sich strafbar machen, wer von einer Person, die sich "in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" aufhält, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchst persönlichen Lebensbereich verletzt" .
Die Medienverbände und -unternehmen regen daher an, ihre Kritik an dem Gesetzesvorhaben insoweit zu berücksichtigen. Sie fordern den Gesetzgeber gleichzeitig auf, jedenfalls einen klarstellenden Passus in den Entwurf aufzunehmen. Dieser soll vorsehen, dass Taten nicht rechtswidrig sind, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Interessen begangen werden. Ein solcher Rechtfertigungsgrund würde ein differenziertes Abwägungsgebot zwischen den Medienfreiheiten des Grundgesetzes und dem Persönlichkeitsschutz statuieren.
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