Gericht: Knebelverträge für Freelancer sittenwidrig
Für den Fall der Abwerbung von Firmenkunden habe sich der Programmierer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens 50.000,- DM verpflichtet, so das Gericht. Seit Oktober 2002 stellte er seine Dienste jedoch auch einem anderen Großunternehmen der Informationstechnologie im Münchner Raum zur Verfügung. Den Vertrag mit dem früheren Auftraggeber kündigte er Mitte Mai 2003.
Der ehemalige Auftraggeber verklagte den Programmierer schließlich wegen Verletzung des vereinbarten Wettbewerbsverbots auf Zahlung der Vertragsstrafe. Er habe für die neue Firma genau das Projekt in eigener Regie betreut, welches er zuvor im Auftrag der Klägerin bearbeitet habe. Diese sei deshalb als Kundin der Klägerin verloren gegangen, behauptete die IT-Firma.
Das von der IT-Firma angerufene Landgericht München I beurteilte die Situation allerdings gänzlich anders und erklärte das vereinbarte Wettbewerbsverbot für sittenwidrig und somit für nichtig. Der Freelancer hat laut Gericht nach der für ungültig erklärten vertraglichen Regelung nicht nur von Firmenkunden keine Aufträge annehmen dürfen, sondern auch nicht von Interessenten oder von allen möglichen Unternehmen, die irgendwann und irgendwie mit der Vertragsfirma wirtschaftlich etwas zu tun hatten.
Das war jedoch noch nicht alles: Das von der IT-Firma vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot sollte nicht nur für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit, sondern auch noch ein Jahr über die Vertragsbeendigung hinaus gelten. Eine Karenzentschädigung, wie sie beispielsweise für Handelsvertreter gesetzlich vorgesehen ist, sei aber nicht vereinbart gewesen.
Richterin Cordula Brychcy sah darin eine unverhältnismäßige Beschränkung des Softwareexperten in seiner Berufsfreiheit. Sie wies deshalb in ihrem Urteil vom 5. Dezember 2003 (Az.: 6 O 12790/03) die Klage ab, wie das Landgericht München I am 21. Januar 2004 mitteilte.