dmmv: Provider müssen Raubkopierer-Informationen weitergeben
Der dmmv wehrt sich vor allem gegen die vom ifrOSS beschriebene Gefahr, Urheber, Rechteinhaber und Distributoren könnten mit Hilfe des Anspruchs auf Auskunft über die Identität von der Rechtsverletzung verdächtigten Internet-Nutzern umfangreiche Kundenprofile erstellen. Die Inhalteindustrie verknüpfe mit dem Auskunftsanspruch in erster Linie die Verfolgung und Eindämmung von Verletzungen des Urheberrechts und die damit verbundene illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten.
Dem ifrOSS wirft der dmmv in diesem Zusammenhang ein hohes Maß an Unsachlichkeit vor. Die Verletzung von Urheberrechten entziehe der Medienwirtschaft zunehmend ihre Existenzgrundlage.
"Die Internetkriminalität in Form der urheberrechtswidrigen Zugänglichmachung und Verbreitung von Inhalten sowie das Verbreiten von Umgehungsvorrichtungen oder so genannten Kopierschutzkillern breitet sich zunehmend und weitestgehend ungehindert aus. Hauptursache für diesen Trend ist dabei vor allem die Tatsache, dass sich die Täter im Schutz der Anonymität des Internets und in der Gewissheit einer überlasteten Strafverfolgung weitgehend ungehindert bewegen können" , bemängelte der dmmv.
Eine zeitnahe Ermittlung des Tatbestandes durch Strafverfolgungsbehörden sei auf Grund unzureichender Personalressourcen und mangelhafter technischer Ausstattung bei gleichzeitig rasant zunehmenden Rechtsverletzungen kaum möglich. Daher komme der vom ifrOSS geäußerte Verweis auf das bestehende Strafrecht faktisch der Verweigerung des Justizgewährungsanspruchs für Inhalteanbieter und Rechteinhaber gleich.
Die Argumentation, der Auskunftsanspruch stelle einen Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer dar und überstrapaziere das Zivilrecht, weist der Verband als unzutreffend zurück. "Wollte man auf einen Auskunftsanspruch über die Identität des Rechtsverletzers verzichten, bliebe Rechteinhabern und Content-Anbietern lediglich die Möglichkeit – wie bisher -, ihre Rechte über das Mittel der Strafverfolgung wahrzunehmen" , begründete der dmmv die Forderung nach einem Auskunftsanspruch.
Die Behauptung, "dem Rechteinhaber werde es möglich, diese Informationen zur Bildung von Verhaltens- und Drittbezugsprofilen zu erstellen" , bezeichnete der dmmv als völlig haltlos und höhnisch. Auch die vom ifrOSS angeführte umfangreiche und kostenintensive Prüfung der Auskunftsansprüche durch Zugangsanbieter entbehre jeder Grundlage. Es stehe außer Frage, dass die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch der Auskunftserteilung nicht dem technischen Dienstleister zugerechnet werden könnten. Für den Provider werde sich der Auskunftsanspruch daher in jedem Fall kostenneutral darstellen.