Zum Hauptinhalt Zur Navigation Zur Suche

Neues Telekommunikationsgesetz erfüllt Datenschutz nicht

Datenschutzbeauftragte kritisieren Entwurf zum neuen Telekommunikationsgesetz. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder meinen, dass der Entwurf der Bundesregierung für ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) gravierende Verschlechterungen des Datenschutzes mit sich bringe. Die Datenschutzbeauftragten sehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Rechtsausschuss des Bundesrates geforderte Verpflichtung der Diensteanbieter zur sechsmonatigen Speicherung der Verbindungsdaten.
/ Ingo Pakalski
Kommentare Auf Google folgen (öffnet im neuen Fenster)

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern fordern den Gesetzgeber zur Nachbesserung des TKG-Entwurfs in einigen Punkten auf. Demnach berechtige der Gesetzentwurf die Diensteanbieter, grundsätzlich alle entstehenden Verbindungsdaten ungekürzt bis zu sechs Monaten nach Versendung der Rechnung zu speichern, wobei auch alle Zielrufnummern enthalten sind. Die Datenschutzbeauftragten halten diesen Vorschlag für "vollends inakzeptabel", da dagegen "erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken" bestünden.

Nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten wird damit "ohne überzeugende Begründung eine Regelung aufgegeben, die bisher die Speicherung von verkürzten Zielrufnummern vorsieht, wenn die Kundinnen und Kunden sich nicht für die vollständige Speicherung oder vollständige Löschung entscheiden". Nach Auffassung der Datenschützer berücksichtige die bisherige bewährte Regelung in ausgewogener Weise sowohl die Datenschutz- als auch die Verbraucherschutzinteressen.

Denn die Vorschläge der Bundesregierung würden dazu führen, dass Millionen von Verbindungsdatensätzen ungekürzt gespeichert bleiben und somit dem Zugriff anderer Stellen ausgesetzt sind, selbst wenn die Diensteanbieter sie für ihre Abrechnungszwecke nicht mehr benötigen, heißt es in einer Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten. Ferner wird befürchtet, dass nur eine Minderheit der Kunden die Möglichkeit wahrnehmen wird, entweder die Speicherung verkürzter Zielrufnummern oder ihre vollständige Löschung nach Rechnungsversand zu verlangen, wie es weiterhin im Gesetzentwurf verankert ist.

Die Datenschutzbeauftragten weiter: "Die Beibehaltung des bisherigen angemessenen Datenschutzstandards sollte nicht von der Initiative der Betroffenen abhängig gemacht werden, sondern allen zugute kommen, die nicht ausdrücklich einer weitergehenden Speicherung zustimmen." Zudem würden somit die Rechte der angerufenen Teilnehmer nicht berücksichtigt, in die durch Speicherung der vollständigen Verbindungsdaten zusätzlich eingegriffen wird.

Als Weiteres betonen die Datenschutzbeauftragten, dass sie stets die Zwangsidentifizierung beim Erwerb von Prepaid-Handys als gesetzwidrig kritisiert haben, worin sie sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003 bestätigt sehen. Sie wenden sich gegen die mit der TKG-Novelle geplante Einführung einer derartigen Identifikationspflicht, die zu einer verdachtslosen Datenspeicherung auf Vorrat führen würde. Käufer eines Prepaid-Handys würden es häufig an andere abgeben, so dass der Nutzer nicht identisch mit dem Käufer ist, womit diese gesammelten Daten keinen nennenswerten Informationsgewinn für die Sicherheitsbehörden bringen würden.

Ein weiterer Kritikpunkt für die Datenschutzbeauftragten stellen die Befugnisse für die Strafverfolgungsbehörden dar. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Polizei und Nachrichtendienste ohne Bindung an einen Straftatenkatalog oder einen Richtervorbehalt Einsicht in Passwörter, PINs, PUKs und Ähnliches erlangen. Mit diesen Mechanismen soll eigentlich die Telekommunikation der Verbraucher geschützt werden. Diese weitreichenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben in den meisten Fällen ohnehin wirkungslos, da die Telekommunikationsanbieter diese Daten aus Gründen der Datensicherheit für sie selbst unlesbar verschlüsselt speichern, bemerken die Datenschutzbeauftragten abschließend.


Relevante Themen