Einseitiges Kündigungsrecht für Provider ist unzulässig
vzbv klagt erfolgreich gegen Vertragsklausel der 1&1 Internet AG
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz sind Vertragsklauseln in Provider-Verträgen unwirksam, wenn der Provider den Vertrag einseitig zu jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann. Mit dem Urteil bestätigte das OLG die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), der gegen den Internet-Provider 1&1 Internet AG geklagt hatte.
"Eine solche Ungleichbehandlung ist unangemessen und die einseitige Benachteiligung der Kunden nicht hinnehmbar", so Carola Elbrecht, Telekommunikationsexpertin des vzbv. Das Landgericht Koblenz hatte dies zuvor anders gesehen und die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen.
Geklagt hatte der vzbv gegen eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unterschiedliche Bindungsfristen für Kunden und Provider in entgeltpflichtigen Internet-Zugangsverträgen vorsahen. Während demnach für Kunden innerhalb der festgelegten Mindestvertragslaufzeit (im konkreten Fall: zwölf Monate) keine Kündigung möglich war, behielt sich die 1&1 Internet AG die Option vor, den Vertrag jederzeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist beenden zu können.
Diese Klausel gehe vollkommen zu Lasten des Kunden, indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so das Oberlandesgericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
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Ich bin zwar kein Jurist, aber nachdem Du ja selbst geschrieben hast, wie toll 1&1 das...
Da ich auch einer der "Gekündigten" war, würde mich mal interessieren, welche...