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RegTP stoppt Call-by-Call über 0190er- und 0900er-Rufnummern

Angebote würden den Wettbewerb verzerren und Kunden verwirren. Telekommunikationsanbieter dürfen künftig keine Call-by-Call-Verbindungen mehr über 0190er- oder 0900er-Rufnummern anbieten, das gab die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) jetzt bekannt. Innerhalb von drei Wochen ist das Call-by-Call-Verfahren über 0190er- und 0900er-Rufnummern einzustellen.
/ Jens Ihlenfeld
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Call-by-Call-Verbindungen dürfen nur mehr über die speziell hierfür bereitgestellten Kennzahlen der Struktur 010xy bzw. 0100xy angeboten werden. Entsprechende Angebote über 0190er- und 0900er-Rufnummern sind innerhalb von drei Wochen abzuschalten, da sie gegen das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) verstoßen, den Wettbewerb verzerren und die Verbraucher verwirren, so die Reg TP. Dies habe eine öffentliche Anhörung ergeben, die die Behörde vor ihrer Entscheidung durchgeführt hat.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21. Oktober 2002 wurde ausschließlich die Deutsche Telekom AG, als marktbeherrschendes Unternehmen, verpflichtet, bei Fern- und Ortsgesprächen eine gesprächsweise Auswahl alternativer Netze über Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen ("Call-by-Call-Selection") zu ermöglichen. Zudem wurden den alternativen Anbietern regulatorische Vorgaben zur Call-by-Call-Selection gemacht. Durch die Weitervermittlung zu Teilnehmeranschlüssen über 0190er- und 0900er-Rufnummern werden abweichend vom TKG faktisch auch andere Netzbetreiber als die Deutsche Telekom AG gezwungen, ihren Kunden Carrier-Selection zu ermöglichen, wenn sie diesen den Zugang zu 0190er- und 0900er-Rufnummern ermöglichen.

Zudem dürfe die Auswahl vermittelter Telekommunikationsdienstleistungen gemäß dem TKG nur zwischen "unmittelbar zusammengeschalteten Netzbetreibern" erfolgen. Diese Anforderung werde aber durch 0190er- und 0900er-Angebote unterlaufen. Das Angebot der Weitervermittlung von Ortsgesprächen über Premium-Rate-Diensterufnummern (PRD-Rufnummern) verstoße außerdem gegen das im TKG enthaltene Erfordernis einer ortsnahen Zuführung in sämtlichen lokalen Einzugsbereichen für Ortsgespräche.


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