AN.ON setzt sich wieder gegen Bundeskriminalamt durch
Auf die Beschwerde der Projektbetreiber stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der vom Amtsgericht Frankfurt am 29. August 2003 gegen das Projekt erlassenen Durchsuchungsanordnung für die Räume des AN.ON-Projektes an der Technischen Universität (TU) Dresden fest. Damit ist klargestellt, dass das Vorgehen der BKA-Beamten, die im August auf der Herausgabe eines – auf Grund eines ebenfalls rechtswidrigen richterlichen Beschlusses – gespeicherten Protokolldatensatzes bestanden hatten, vom Gesetz nicht gedeckt war.
Die Projektpartner hatten in ihrer Beschwerde die Auffassung vertreten, die Durchsuchungsanordnung stelle eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Beschlusses des Landgerichts dar, mit dem die Vollziehung der Auskunftsverpflichtung ausgesetzt worden war. Das Landgericht folgte dieser Argumentation, indem es feststellte, dass die Durchsuchungsanordnung eine Umgehung der Paragrafen 100g, h StPO darstelle. Es führte wörtlich aus: "die Normen des Paragrafen 100g, h StPO verdrängen die Möglichkeit, im Wege der Beschlagnahme bei einer Durchsuchung solche Daten zu Informationszwecken zu erlangen, bezüglich derer das Vorliegen einer Auskunftserteilungspflicht nach Paragraf 100g StPO zu prüfen wäre."
Nachdem die Projektpartner mit allen Rechtsmitteln gegen die Ermittlungshandlungen des BKA erfolgreich waren, sehen sie sich in ihrer Absicht bestärkt, den Nutzern des AN.ON-Dienstes ein wirksames technisches Instrument an die Hand zu geben, das sich vollständig auf dem Boden des Rechts bewegt. Die Entscheidungen der 6. und 8. Kammer des Landgerichts Frankfurt zeigen, dass das Vorgehen des BKA gegen AN.ON auch nach Auffassung der Gerichte nicht im Einklang mit der Strafprozessordnung stand.
Die Projektbetreiber haben nunmehr das BKA und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgefordert, den fraglichen Protokolldatensatz zurückzugeben und seine Löschung in den polizeilichen Datensammlungen zu bestätigen. Gleichzeitig haben die Projektpartner den zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Hessischen Datenschutzbeauftragten gebeten, die Löschung der Daten zu überprüfen.
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