Hamburgisches Online-Casino verboten
Der Senat hatte das Online-Roulette in der Spielordnung zugelassen, die durch zahlreiche Einzelregelungen den Zweck des Spielbankgesetzes sicherstellen sollte, um den Spieltrieb durch das Angebot einer staatlich kontrollierten Spielalternative zu kanalisieren. Den zahlreichen illegalen Spielangeboten im Internet sollte dadurch wirksam begegnet werden. Damit wurde die Klage der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen GAL Hamburg bestätigt.
"Die Zulassung des Online-Roulettes war unverantwortlich und rechtswidrig" , sagte Petra Brinkmann, die Sozial- und Gesundheitspolitikerin der SPD-Fraktion. "Das hat der Senat jetzt schwarz auf weiß von Hamburgs höchstem Gericht." Finanzsenator Wolfgang Peiner hatte vor fast genau einem Jahr, am 28. Oktober 2002, das Online-Roulette gestartet, obwohl Experten nach Angaben der SPD-Fraktion Hamburg vor Risiken gewarnt hatten. Eine Anhörung im Gesundheitsausschuss der Bürgerschaft hatte ergeben, dass bei dieser Form des Glücksspiels die Schutzmöglichkeiten für Spielsüchtige drastisch verringert werden. "Der Senat hat damals nicht einmal die Auswertung der Anhörung abgewartet" , sagte Brinkmann. "Er hat die Gefahren bewusst ignoriert, um Gewinne zu machen - ein übles Spiel." Neben Peiner sei dafür Gesundheitssenator Peter Rehaag verantwortlich, der sich um Schutz für Spielsüchtige hätte bemühen müssen.
Der Senat sah hingegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Online-Roulette als erfüllt an. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat anders entschieden: Es hält auf Grund des Spielbankgesetzes eine körperliche Anwesenheit der Spielenden in den Räumen der Spielbank Hamburg für erforderlich. Mit der Entscheidung des höchsten Hamburger Gerichts ist die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg - so weit sie das Online-Roulette betrifft - nichtig.
Das Stimmenverhältnis von 6:3 und die Begründung zeigen, dass das Hamburgische Verfassungsgericht keine leichte Entscheidung zu treffen hatte. Die Finanzbehörde will das Urteil sorgfältig auswerten und eine Entscheidung des Senats unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts herbeiführen. Eine erneute Zulassung des Online-Roulette bedarf jedenfalls einer Ergänzung des Spielbankgesetzes.
Vor diesem Hintergrund wird die Spielbank Hamburg mit Veröffentlichung des Urteils im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt den Betrieb des Online- Roulette einstellen.



