Obelix - Sieg über MobiliX

BGH lehnt Nichtzulassungsbeschwerde ab

Der Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Obelix und MobiliX ist nun rechtskräftig abgeschlossen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Werner Heuser, dem Inhaber der beklagten Marke MobiliX, zurückgewiesen.

Artikel veröffentlicht am ,

Der BGH habe es nicht für nötig gehalten, auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen. Er begnügte sich mit der Wiederholung des Wortlauts von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, laut Heusers Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer ein übliches Verfahren. Der BGH sieht im vorliegenden Fall also keine grundsätzliche Bedeutung oder eine Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, was eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde.

Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert René, als Inhaber der Markenrechte an Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der bekannten Website MobiliX - heute TuxMobil. Da er auf diesen Seiten Informationen zu UniX auf mobilen Computern anbietet, wählte Werner Heuser eine Domainbezeichnung, die dies in ihren beiden Wortbestandteilen "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringen sollte. Das Oberlandesgericht hatte den Begriff MobiliX, im Gegensatz zum Landgericht München I, als mit der Marke Obelix verwechselungsfähig angesehen.

Der Ausgang des Verfahrens ist umso bedauerlicher, so Heuse, da einige finanzstarke Markeninhaber inzwischen recht abstruse Klagen anstrengen, denen ohne große Streitkasse nicht ausreichend entgegengetreten werden könne. Er verweist dabei unter anderem auf das Vorgehen der Deutschen Telekom gegen Firmen und Websites, die den Buchstaben "T" im Logo führen, beispielsweise das Berliner Unternehmen Team-Konzept.

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banzai 05. Sep 2003

Hast schon recht. Ich glaube aber, wir schlucken alles runter, bis es schön brodelt. Dann...

CE 04. Sep 2003

Wie rechtskonservativ können deutsche Richter sein?

rem 04. Sep 2003

Das Ganze ist in der Tat sehr bedauerlich. Abstruse Klagen großer Unternehmen und...



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