Gesellschaft für Informatik kontra Amazon-Patent
Nach Auffassung der GI wurde dieses Patent unter der Bezeichnung "System und Verfahren zum Bestellen über ein elektronisches Nachrichtennetzwerk" entgegen geltendem europäischem Patentrecht von der Prüfungsabteilung 2221 des Europäischen Patentamts am 13.03.2003 zu Unrecht erteilt.
GI-Präsident Heinrich Mayr sagte, die "Erfindungshöhe", das heißt der technische Beitrag zur erfinderischen Leistung dieses Geschäftsmethodenpatents, reiche nicht aus, um ihren Patentanspruch zu begründen. Damit widerspreche die Erteilungsentscheidung dem europäischen Patentrecht.
Der Sprecher der Arbeitsgruppe "Softwarepatente", GI-Vizepräsident Andreas Stöckigt, kritisierte, dass hier offensichtlich ein Patent ohne Berücksichtigung der jüngsten europäischen Rechtsprechung zu so genannten Business-Methoden erteilt wurde und verwies auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA 08.09.2000 – Controlling Pension Benefits System, Az. T 931/95. Auf dieser fußt auch der Anfang September 2003 zur Abstimmung im Europäischen Parlament stehende EU-Richtlinienvorschlag über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen.
Dies macht nach Auffassung der GI noch einmal deutlich, wie wichtig die Verabschiedung dieser lange erwarteten EU-Richtlinie für die Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung in Europa ist, damit derartige "gravierende Fehlentscheidungen" in Zukunft vermieden werden können. Der Einspruch der GI soll bis zum Januar 2004 noch detailliert begründet werden. Mit einer Erwiderung von Amazon ist dann im Laufe des ersten Halbjahres 2004 zu rechnen.
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