BVerfG stoppt Napster-Klage gegen Bertelsmann
Die Kläger des US-amerikanischen Ausgangsverfahrens behaupten, Bertelsmann sei an der mittlerweile insolventen Musiktauschbörse "Napster" beteiligt gewesen und insoweit auch für möglicherweise von der Musiktauschbörse begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. In dem als Sammelklage eingeleiteten Klageverfahren wird Schadensersatz in Höhe von 17 Milliarden US- Dollar beansprucht.
Die Zustellung der Klageschrift ist einerseits Prozessvoraussetzung im US-amerikanischen Recht, andererseits ist sie nach deutschem Zivilprozess die Voraussetzung für die spätere Anerkennung des ausländischen Urteils. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschied als zuständige "zentrale Behörde" den Zustellungsantrag der Kläger auf Zustellung nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland (HZÜ) positiv und erließ eine entsprechende Anordnung.
Bertelsmann verweigerte jedoch die Annahme des Schriftstücks und beantragte eine gerichtliche Entscheidung gegen die Zustellungsanordnung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - ohne Erfolg. Dagegen hat Bertelsmann nun Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Unternehmen sieht sich in seinen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl des Berufes) und Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrecht) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) verletzt.
Da die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, will das Bundesverfassungsgericht untersuchen, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. "Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen" , so das Gericht. Die Klärung der Frage, ob diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Letztendlich ergeht die Entscheidung zu Gunsten von Bertelsmann auf Grund einer Folgenabwägung. Wird die einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen, obwohl sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet herausstellt, hätte sich die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe lediglich verzögert. Unwiederbringliche Rechtsnachteile für die Kläger des US-amerikanischen Ausgangsverfahrens seien damit nicht erkennbar, so das Verfassungsgericht.
Unterbleibt hingegen der Erlass der einstweiligen Anordnung, erweist sich die Gewährung der Rechtshilfe im Hauptsacheverfahren aber als verfassungswidrig, dürfte Bertelsmann in das US-amerikanische Verfahren einbezogen sein und das erkennende Bundesgericht über die Zulassung der Klage als Sammelklage mit den entsprechenden Rechtsfolgen entscheiden. Bertelsmann sei dann bei weiterem Verfahrensfortgang der Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt, die bei unterstelltem Erfolg in der Hauptsache den Maßstäben des Grundgesetzes nicht Stand halte. Selbst wenn das Urteil später im Inland nicht anerkannt oder für nicht vollstreckbar erklärt wird, könnte in das in den Vereinigten Staaten liegende Vermögen von Bertelsmann vollstreckt werden. Außerdem sei Bertelsmann dann nicht vor einem mit der Zustellung geförderten Reputationsverlust geschützt.



