Telekom muss für Telefonzellen Fremdenverkehrsabgaben zahlen
Die Telekom müsse Fremdenverkehrsbeiträge zahlen, weil sie aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehe, betonten die Richter. Die wirtschaftliche Betätigung der Telekom weise einen hinreichenden örtlichen Bezug auf. Denn sowohl bei den im Stadtgebiet unterhaltenen Telefonzellen als auch bei der Vermittlungsstelle und den Telekommunikationsleitungen handele es sich jeweils um ortsfeste Anlagen. Deren Betrieb sei für die Telekom wirtschaftlich vorteilhaft, weil Gäste von den Festnetzanschlüssen im Stadtgebiet, von Münzfernsprechern oder auch von Mobiltelefonen unter Inanspruchnahme der Vermittlungsstelle nach Hause telefonierten und dadurch Entgelte auslösten.
Das Oberverwaltungsgericht beanstandete allerdings die Schätzung der Verbandsgemeindeverwaltung: Diese war davon ausgegangen, dass 5 Prozent des im Stadtgebiet erzielten Gesamtumsatzes der Telekom auf den Fremdenverkehr entfielen. Diese Schätzung sei wesentlich überhöht; daher könnten die angefochtenen Beitragsbescheide keinen Bestand haben.
Fremdenverkehrsabgaben dienen dazu, Teile der Kosten für Fremdenverkehrswerbung und der Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu decken. Abgabepflichtig sind meist alle Einwohner und juristische Personen, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Vorteile erzielen. Die Gemeinden legen per Satzung derartige Abgabenordnungen fest.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.