Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig
Verlagsgruppe Handelsblatt scheitert vor dem BGH
Das Setzen von so genannten Deep-Links ist zulässig. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof, der zu entscheiden hatte, ob der Nachrichten-Suchdienst Paperboy das Setzten von Deep-Links, also direkter Links auf einzelne Zeitungsartikel, zu unterlassen hat. Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte auf Unterlassung geklagt, da sie in den direkten Links ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine Verletzung ihrer Urheberrechte sieht.
Der unter anderem für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus.
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Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle als direkten Link auf den jeweiligen Artikel.
Da Nutzer durch das Anklicken der Links nicht auf die Homepage des Internetauftritts des jeweiligen Anbieters, sondern unmittelbar auf die tieferliegenden Webseiten mit den jeweiligen Artikeln gelangen (alias Deep-Link), sah sich die Verlagsgruppe Handelsblatt beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Schließlich würden Nutzer so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet.
Die Verlagsgruppe Handelsblatt verlegt unter anderem die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" und bietet einzelne Artikel daraus auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich an. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.
Zunächst hatte das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie aber, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. Auch die Revision gegen das Berufungsurteil vor dem BGH hatte nun keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt Paperboy keine Rechte der Klägerin. Mit den direkten Links würden die Beklagten keine Nutzungshandlungen vornehmen, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Auch handeln die Beklagten nicht deshalb rechtswidrig, da sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen, so der BGH.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte.
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