Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig

Verlagsgruppe Handelsblatt scheitert vor dem BGH

Das Setzen von so genannten Deep-Links ist zulässig. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof, der zu entscheiden hatte, ob der Nachrichten-Suchdienst Paperboy das Setzten von Deep-Links, also direkter Links auf einzelne Zeitungsartikel, zu unterlassen hat. Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte auf Unterlassung geklagt, da sie in den direkten Links ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine Verletzung ihrer Urheberrechte sieht.

Artikel veröffentlicht am ,

Der unter anderem für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus.

Inhalt:
  1. Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig
  2. Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig

Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle als direkten Link auf den jeweiligen Artikel.

Da Nutzer durch das Anklicken der Links nicht auf die Homepage des Internetauftritts des jeweiligen Anbieters, sondern unmittelbar auf die tieferliegenden Webseiten mit den jeweiligen Artikeln gelangen (alias Deep-Link), sah sich die Verlagsgruppe Handelsblatt beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Schließlich würden Nutzer so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet.

Die Verlagsgruppe Handelsblatt verlegt unter anderem die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" und bietet einzelne Artikel daraus auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich an. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.

Zunächst hatte das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie aber, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. Auch die Revision gegen das Berufungsurteil vor dem BGH hatte nun keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt Paperboy keine Rechte der Klägerin. Mit den direkten Links würden die Beklagten keine Nutzungshandlungen vornehmen, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Auch handeln die Beklagten nicht deshalb rechtswidrig, da sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen, so der BGH.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte.

Bitte aktivieren Sie Javascript.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
  • ohne Werbung
  • mit ausgeschaltetem Javascript
  • mit RSS-Volltext-Feed
Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig 
  1. 1
  2. 2
  3.  


Virint 21. Jul 2003

Hier geht es nur darum, dass man per richterlichen Bescheid herbeiführen wollte, was man...

MajoR 19. Jul 2003

Es gibt beispielsweise einen Standard, der nennt sich "Barrierefreies Internet". Wäre...

http referer 19. Jul 2003

Teuer klagen, statt einfach die Refererabfrage einzuschalten. Schön blöd, diese...

Jens 19. Jul 2003

Rofl solche Seiten werden einfach vollständig von der Firewall geblockt. Und diese mit...



Aktuell auf der Startseite von Golem.de
OpenAI
Girlfriend-Chatbots verstoßen gegen die Regeln des GPT-Store

Nur einen Tag, nachdem OpenAI ChatGPT für Entwickler geöffnet hat, lassen sich Angebote finden, die es nicht geben dürfte.

OpenAI: Girlfriend-Chatbots verstoßen gegen die Regeln des GPT-Store
Artikel
  1. LTE: Kaum weniger Funklöcher in Deutschland
    LTE
    Kaum weniger Funklöcher in Deutschland

    Während bei 5G viel ausgebaut wurde, haben die Netzbetreiber zu wenig LTE-Funklöcher geschlossen. Das ergab zumindest eine Auswertung von Verivox.

  2. AVM: Huawei-Patent kommt in Fritzboxen nicht zum Einsatz
    AVM
    Huawei-Patent kommt in Fritzboxen nicht "zum Einsatz"

    Huawei hat einen großen Patentpool zu Wi-Fi 6. Fritzbox-Hersteller AVM hat die Patente nach eigenen Angaben in seinen Wi-Fi-6-Routern nicht genutzt, will sie aber dennoch für ungültig erklären lassen.

  3. E-Corner: Hyundai entwickelt Klappräder zum seitlichen Einparken
    E-Corner
    Hyundai entwickelt Klappräder zum seitlichen Einparken

    Die Hyundai-Tochter Mobis präsentiert eine Technik, mit der sich die Autoräder seitlich drehen lassen, um das parallele Einparken zu erleichtern.

Du willst dich mit Golem.de beruflich verändern oder weiterbilden?
Zum Stellenmarkt
Zur Akademie
Zum Coaching
  • Schnäppchen, Rabatte und Top-Angebote
    Die besten Deals des Tages
    • Daily Deals • Lenovo 34" 21:9 Curved WQHD 299€ • ASRock RX 7900 XTX 1.039,18€ • War Hospital 21,59€ • Amazon-Geräte -50% • Acer 34" OLED UWQHD 175Hz 999€ • PS5 + Spider-Man 2 569€ • AMD Ryzen 9 5950X 379€ • Switch-Controller 17,84€ • AOC 27" QHD 165Hz 229€ • 3 Spiele für 49€ [Werbung]
    •  /