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Bundesgerichtshof: Deep-Links sind zulässig

Verlagsgruppe Handelsblatt scheitert vor dem BGH. Das Setzen von so genannten Deep-Links ist zulässig. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof, der zu entscheiden hatte, ob der Nachrichten-Suchdienst Paperboy das Setzten von Deep-Links, also direkter Links auf einzelne Zeitungsartikel, zu unterlassen hat. Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte auf Unterlassung geklagt, da sie in den direkten Links ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine Verletzung ihrer Urheberrechte sieht.
/ Jens Ihlenfeld
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Der unter anderem für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus.

Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle als direkten Link auf den jeweiligen Artikel.

Da Nutzer durch das Anklicken der Links nicht auf die Homepage des Internetauftritts des jeweiligen Anbieters, sondern unmittelbar auf die tieferliegenden Webseiten mit den jeweiligen Artikeln gelangen (alias Deep-Link), sah sich die Verlagsgruppe Handelsblatt beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung. Schließlich würden Nutzer so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet.

Die Verlagsgruppe Handelsblatt verlegt unter anderem die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" und bietet einzelne Artikel daraus auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich an. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.

Zunächst hatte das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie aber, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. Auch die Revision gegen das Berufungsurteil vor dem BGH hatte nun keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt Paperboy keine Rechte der Klägerin. Mit den direkten Links würden die Beklagten keine Nutzungshandlungen vornehmen, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Auch handeln die Beklagten nicht deshalb rechtswidrig, da sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen, so der BGH.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte.

Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf.

Offen lässt der BGH aber die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe.

Auch die Wettbewerbswidrigkeit des Paperboy-Angebots weist der BGH zurück. Die Leistungen der Klägerin würden durch Paperboy nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt werden, auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen. Die Verlagsgruppe Handelsblatt könne nicht verlangen, "dass nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben" , so der BGH.

Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks, gerade in der Form von Deep-Links, sei die sinnvolle Nutzung der großen Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom öffentlich zugänglichen Informationsangeboten Berechtigter ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten.


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