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Urheberrecht: EU-Kommission geht gegen Mitgliedsstaaten vor

Bußgeld - auch für Deutschland - wegen verspäteter Umsetzung? Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen Nichtumsetzung oder fehlerhafter Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien bzw. Verstoßes gegen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen 13 Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, fortzuführen. Es geht um insgesamt 16 Fälle, die Richtlinien über Urheberrecht und den Informationsaustausch der Wertpapieraufsichtsbehörden sowie die zweite Postrichtlinie betreffen.
/ Christian Klaß
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Die Kommission wird Belgien, Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich formell auffordern, unverzüglich die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ferner wird die Kommission Griechenland auffordern, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um die erste Postrichtlinie korrekt umzusetzen.

Diese Aufforderungen ergehen in Form so genannter "mit Gründen versehener Stellungnahmen", der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des EG-Vertrags. Wenn ein Mitgliedsstaat, der eine solche begründete Stellungnahme erhält, nicht binnen der festgesetzten Frist - in der Regel zwei Monate - eine zufrieden stellende Antwort übermittelt, kann die Kommission die Sache vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bringen.

Frankreich und Irland werden mit Gründen versehene Stellungnahmen nach Artikel 228 EG-Vertrag zugesandt, den Urteilen des Gerichtshofs unverzüglich nachzukommen. In diesen Urteilen wird Frankreich aufgefordert, die EU-Vorschriften der Produkthaftung umzusetzen und Irland, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Revidierte Fassung Paris 1971) zu ratifizieren. Kommen die betreffenden Länder der Aufforderung der Kommission nicht nach, kann diese beim Gerichtshof die Verhängung von Geldstrafen beantragen.

"Wenn Maßnahmen, die den Binnenmarkt betreffen, nicht fristgerecht umgesetzt werden, zahlen Bürger und Unternehmen die Zeche dafür, in Form von Opportunitätskosten für weniger Auswahl, weniger Wettbewerb und abgeschottete Märkte" , so der zuständige Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein. "Die Mitgliedsstaaten selbst legen die Umsetzungsfristen für diese Richtlinien fest - das Mindeste was sie tun können, ist, sich an die Vorgaben zu halten, die sie selbst gemacht haben."

Bereits im Mai 2003 stellte die Kommission fest, dass die Zahl der nicht fristgerecht von den Mitgliedsstaaten umgesetzten Richtlinien wieder zugenommen hatte. Das "Umsetzungsdefizit" habe sich von durchschnittlich 1,8 Prozent je Mitgliedsstaat im Mai 2002 auf 2,4 Prozent im Jahr 2003 erhöht. Dieses Defizit bezeichnet den Prozentsatz der EU-Binnenmarktrichtlinien, die noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, obwohl die Frist dafür bereits abgelaufen ist. Der jüngste Anstieg folgt auf ein Jahrzehnt eines kontinuierlichen Rückganges dieses Defizits, das 1992 noch bei durchschnittlich 21,4 Prozent je Mitgliedsstaat lag.

Die Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (siehe IP/01/528) wurde im Mai 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten einigten sich darauf, sie binnen 18 Monaten, das heißt bis zum 22. Dezember 2002, umzusetzen. Diese Richtlinie soll die Antwort der Europäischen Union auf die Digitaltechnik sein; sie verändert den Urheberrechtsschutz so, dass er mit der technologischen Entwicklung Schritt halten kann. Ziel ist es, "kreatives Schaffen und Innovationen" zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass alle Werke, die unter das Urheberrecht fallen, wie Bücher, Filme und Musik "angemessen geschützt sind", heißt es in einer Pressemitteilung der Kommission. Die Richtlinie schaffe sichere Rahmenbedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit urheberrechtlich geschützten Waren und Dienstleistungen und erleichtere die Erweiterung des elektronischen Handels auf neue Waren, Multimedia-Produkte und -Dienstleistungen, heißt es weiter.

Die Richtlinie gleicht die wichtigsten Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber, den Rechtsschutz für Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung an. Sie legt aber auch bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht fest. Außerdem dient die Richtlinie als Instrument, um die WIPO-Verträge von 1996 umzusetzen. Mit diesen beiden so genannten "Internet-Verträgen", dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, hatte die 179 Mitgliedsstaaten starke Weltorganisation für geistiges Eigentum den Urheberrechtsschutz an das digitale Zeitalter angepasst. Dadurch sei die Umsetzung der Richtlinie um so dringlicher, so die Kommission.

Griechenland und Dänemark haben die Umsetzungsfrist, die im Dezember 2002 auslief, eingehalten. Italien und Österreich folgten im April bzw. Juni 2003. Die Kommission hat jetzt beschlossen, die übrigen elf Mitgliedsstaaten - Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Finnland, Schweden und England - zur Stellungnahme aufzufordern. Die meisten dieser Länder hätten die Umsetzung für das Jahr 2003 angekündigt, in Deutschland erfolgte sie erst im Juli 2003 - wobei Privatnutzern weniger Spielraum bleibt, als dies die EU-Richtlinie ermöglicht hätte.

"[...] die Kommission muss ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahrnehmen und wird, um sicherzustellen, dass Bürger und Unternehmen in Europa so bald wie möglich in den Genuss der Vorteile der Richtlinie kommen, die Vertragsverletzungsverfahren fortführen, bis alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt haben" , so die Europäische Kommission abschließend.


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