Urheberrecht: EU-Kommission geht gegen Mitgliedsstaaten vor

Bußgeld - auch für Deutschland - wegen verspäteter Umsetzung?

Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen Nichtumsetzung oder fehlerhafter Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien bzw. Verstoßes gegen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen 13 Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, fortzuführen. Es geht um insgesamt 16 Fälle, die Richtlinien über Urheberrecht und den Informationsaustausch der Wertpapieraufsichtsbehörden sowie die zweite Postrichtlinie betreffen.

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Die Kommission wird Belgien, Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich formell auffordern, unverzüglich die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ferner wird die Kommission Griechenland auffordern, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um die erste Postrichtlinie korrekt umzusetzen.

Inhalt:
  1. Urheberrecht: EU-Kommission geht gegen Mitgliedsstaaten vor
  2. Urheberrecht: EU-Kommission geht gegen Mitgliedsstaaten vor

Diese Aufforderungen ergehen in Form so genannter "mit Gründen versehener Stellungnahmen", der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des EG-Vertrags. Wenn ein Mitgliedsstaat, der eine solche begründete Stellungnahme erhält, nicht binnen der festgesetzten Frist - in der Regel zwei Monate - eine zufrieden stellende Antwort übermittelt, kann die Kommission die Sache vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bringen.

Frankreich und Irland werden mit Gründen versehene Stellungnahmen nach Artikel 228 EG-Vertrag zugesandt, den Urteilen des Gerichtshofs unverzüglich nachzukommen. In diesen Urteilen wird Frankreich aufgefordert, die EU-Vorschriften der Produkthaftung umzusetzen und Irland, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Revidierte Fassung Paris 1971) zu ratifizieren. Kommen die betreffenden Länder der Aufforderung der Kommission nicht nach, kann diese beim Gerichtshof die Verhängung von Geldstrafen beantragen.

"Wenn Maßnahmen, die den Binnenmarkt betreffen, nicht fristgerecht umgesetzt werden, zahlen Bürger und Unternehmen die Zeche dafür, in Form von Opportunitätskosten für weniger Auswahl, weniger Wettbewerb und abgeschottete Märkte", so der zuständige Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein. "Die Mitgliedsstaaten selbst legen die Umsetzungsfristen für diese Richtlinien fest - das Mindeste was sie tun können, ist, sich an die Vorgaben zu halten, die sie selbst gemacht haben."

Bereits im Mai 2003 stellte die Kommission fest, dass die Zahl der nicht fristgerecht von den Mitgliedsstaaten umgesetzten Richtlinien wieder zugenommen hatte. Das "Umsetzungsdefizit" habe sich von durchschnittlich 1,8 Prozent je Mitgliedsstaat im Mai 2002 auf 2,4 Prozent im Jahr 2003 erhöht. Dieses Defizit bezeichnet den Prozentsatz der EU-Binnenmarktrichtlinien, die noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, obwohl die Frist dafür bereits abgelaufen ist. Der jüngste Anstieg folgt auf ein Jahrzehnt eines kontinuierlichen Rückganges dieses Defizits, das 1992 noch bei durchschnittlich 21,4 Prozent je Mitgliedsstaat lag.

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