ifrOSS: VSI zieht voreilige Schlüsse bezüglich Open Source
Die aufgezeigten Rechtsprobleme seien unterdessen überwiegend bekannt und Spindler verweigere sich nur in Einzelfragen den Lösungen, die das bisherige Schrifttum anbietet, trage das Konzept aber weithin mit. Wo er abweicht, seien seine Lösungen angreifbar. Zudem seien in Einzelfragen Missverständnisse und Fehlinterpretationen der Lizenzen zu beklagen. In ihrer Kritik an Spindler gehen Metzger und Jaeger aber nur auf einige ausgewählte Beispiele zur GNU General Public License (GPL) näher ein. Eine vollständige Analyse der Arbeit Spindlers stehe noch aus, wobei die Autoren auf gegenwärtig in Arbeit befindlichen Dissertationen von Koglin und Schulz sowie eine kommende Neuauflage ihres eigenen Werkes "Open Source Software – Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software" verweisen.
So stellen auch Metzger und Jaeger "verwundert" fest, dass die Studie die Begriffe Freeware und freie Software gleichzusetzen scheint. Als Freeware verbreitete Programme entsprechen in der Regel aber gerade nicht den Definitionen der Free Software Foundation und der Open-Source-Initiative, da insbesondere kein Bearbeitungsrecht besteht. Die verwandte Begrifflichkeit sei deshalb unglücklich und entspreche nicht dem in Fachkreisen vorherrschenden Verständnis.
Zu begrüßen sei hingegen, dass die Studie jedenfalls im Grundsatz davon ausgeht, dass auch bei komplexen Entwicklungsstrukturen zahlreicher Urheber, die mit-, neben- und nacheinander an einer Software schreiben, eine Unterlassungsklage eines Urhebers "für alle" möglich ist, ohne dass die Namen aller Miturheber genannt werden müssen. Dieses Ergebnis sei für die Frage der Durchsetzung der Lizenzen vor Gericht von kaum zu überschätzender Bedeutung, entspreche aber dem bisherigen Kenntnisstand. Wichtig und "Linux-freundlich" sei auch die Einschätzung des Gutachtens, dass eine Missachtung der Verpflichtungen aus der GPL zu einem Wegfall der Rechte führt.
Dagegen sei es mehr als missverständlich, wenn in dem Gutachten an mehreren Stellen von einer "Pflicht zur unentgeltlichen Weitergabe der Open-Source-Software" gesprochen werde. Zum einen bestehe überhaupt keine Pflicht zur Weitergabe. Vielmehr stelle die GPL Verpflichtungen für den Fall auf, dass der Lizenznehmer freiwillig die Software weitergibt oder sich selbst zur Weitergabe verpflichtet. Eine per se bestehende Veröffentlichungspflicht besteht gerade nicht. Zum anderen darf durchaus ein Entgelt für die Weitergabe des einzelnen Vervielfältigungsstücks verlangt werden, nur eben keine Lizenzgebühren. "Zur schwierigen Frage der Abgrenzung, wann ein Entgelt als Lizenzgebühr anzusehen ist, findet sich leider nichts im Gutachten, dies bleibt also weiterer Forschung überlassen" , so Metzger/Jaeger in ihrer Stellungnahme.
Als besonders problematisch und von zentraler Bedeutung halten Metzger/Jaeger die Ausführungen des Gutachtens zur Frage der wirksamen Einbeziehung von Open-Source-Lizenzen in Verträge mit den Nutzern. "Es ist dem Gutachten zugute zu halten, dass es nicht bei den Grundsätzen über die Unwirksamkeit von sog. Schutzhüllenverträgen nach deutschem Recht stehen bleibt, sondern die Unterschiede beider Phänomene herausarbeitet." So erhalte der Nutzer bei Open-Source-Lizenzen entgegen dem klassischen Schutzhüllenvertrag zusätzliche Rechte, während sonst seine Rechte durch diese Verträge eingeschränkt werden. "Hier ist das Gutachten sauber gearbeitet, gleichwohl kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Autor nicht gänzlich von den Parallelen zu den herkömmlichen Softwarelizenzen lösen konnte."
Die von Spindler geführte Argumentation, dass eine englischsprachige Lizenz einem deutschen Verbraucher nicht zugemutet werden könne, lehnen Metzger/Jaeger ab. "Ob sich diese Auffassung – insbesondere bei den Gerichten – durchsetzen wird, ist mehr als fraglich. Denn schließlich wäre es als widersprüchliches Verhalten anzusehen, wenn sich der Verbraucher auf der einen Seite auf die Nutzungsrechte aus einer Open-Source-Lizenz berufen würde, andererseits sich aber der einhergehenden Pflichten mit Hinweis auf die Sprache entziehen könnte." Für ganz abwegig halten die Autoren die Idee, den Verbraucher bevormunden zu wollen und anzunehmen, er könne überhaupt keine Rechte aus einer freien Lizenz erwerben, weil er sie nicht versteht.
"Gleichwohl sollte die freie Softwarewelt sich hier professionalisieren. Es wäre in der Tat wünschenswert, eine multilaterale Lizenzpolitik zu entwickeln, die sich der spezifischen Probleme des europäischen Verbraucherschutzrechts annimmt und Lizenzen in mehreren Sprachen ermöglicht" , so Metzger/Jaeger.
So kommen Metzger/Jaeger zu dem Schluss, dass die Verkündung der großen Rechtsunsicherheit bei der Entwicklung und Nutzung von freier Software vom VSI voreilig vorgenommen worden ist. Die zu Grunde liegende Studie enthalte zumeist Altbekanntes und ziehe nicht die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Open-Source-Modells in Zweifel. "Vorhandene Probleme müssen nicht verschwiegen werden, führen aber nicht zu dem vom VSI propagierten Ergebnis." Es sei darüber hinaus ohnehin fraglich, ob der VSI seinen Mitgliedern mit seiner Interpretation und dem initiierten Presserummel einen Gefallen getan habe.



