BGH: Alias als Domain verletzt Namensrechte
Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Urteil im Verfahren "axem gegen Maxem" die Rechte von Namensträgern im Streit um Internet-Domains gestärkt. Der BGH entschied, dass der Träger eines bürgerlichen Namens einem Dritten verbieten kann, denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz zu verwenden.
Im Verfahren "axem gegen Maxem" hat ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem geklagt. Der Beklagte hingegen verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias) und unterhält seit 1998 unter "www.maxem.de" eine private Homepage.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten habe kein unbefugter Namensgebrauch vorgelegen, da es weder zu Verwechslungen noch zu Irritationen über die Zuordnung des Namens gekommen sei, so das Oberlandesgericht damals. Außerdem hätte der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen nun auf und gab der Klage im Wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH sieht in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint.
Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, da er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen werde.
Dem Beklagten sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.
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@ Rechtsreform Dir ist schon klar, daß der Thread 6 Jahre als ist oder ? :)
Absolut richtig! Und im selben Zug sollte man einführen, dass man Menschen auf der...
Ihre Mitteilung ist bei uns angekommen. Wir werden uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen...
Du verkaufst sogar Domain die Dir nicht gehören Herr Janusch aus Wächtersbach.
hallöchen, ich hab da mal eine frage. ich habe eine domain. nun wollte ich hier mal...