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Wettbewerbsrecht: Verbraucher soll vor Spam geschützt werden

Kabinett verabschiedet neues Wettbewerbsrecht. Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Infolgedessen soll der Verbraucher zukünftig unter anderem gegen unerwünschte Spam-Mails, Werbe-Faxe und -SMS geschützt werden.
/ Thorsten Wiesner
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Ein Schwerpunkt des neuen Gesetzesentwurfs ist, dass der Verbraucher als Schutzobjekt erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird. Dadurch wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt. Die Belästigung der Verbraucher durch unerbetene Telefax- bzw. SMS- oder E-Mail-Werbung soll so unterbunden werden. Spamming ist darüber hinaus jetzt auch nach Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation unzulässig. Diese Richtlinienbestimmung wird im neuen UWG im Rahmen der Regelung der belästigenden Werbung umgesetzt.

Das Gesetz liberalisiert das derzeit geltende Lauterkeitsrecht und setzt die in der vergangenen Legislaturperiode begonnene Aktualisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort. "Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist das neue UWG ein weiterer Schritt hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft" , meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Diese Liberalisierung unterstützt die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung, die sich am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert."

Die Novelle verstärkt den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Das Gesetz soll dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucher schaffen. Unternehmen erhalten gleichzeitig einen größeren Handlungsspielraum im Wettbewerb und sollen sich so zukünftig besser am Markt behaupten können.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist unter anderem die Reglementierung von Sonderveranstaltungen wie Schlussverkäufen. Der Wortlaut des Gesetzes kann unter www.bmj.bund.de/images/11596.pdf(öffnet im neuen Fenster) eingesehen werden.


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