US-Medienindustrie unterliegt Filesharing-Anbietern

StreamCast (MusicCity.com) und Grokster gewinnen erste Runde

In der letzten Woche (KW 17/2003) hat die US-Film- und Musikindustrie eine Schlappe hinnehmen müssen, als ein US-Gericht in einer Sammelklage von 29 Film- und Musikunternehmen zu Gunsten von StreamCast (MusicCity.com) und Grokster sowie in einer weiteren Klage zu Gunsten von Consumer Empowerment (ehemals FastTrack BV) entschied. Grokster und StreamCast betreiben Filesharing-Netzwerke, sind allerdings laut dem zuständigen kalifornischen Bezirksgericht im Gegensatz zu Napster nicht für die Aktionen ihrer Nutzer verantwortlich.

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Beim integrierten System der - auf Grund von erfolgreichen Klagen der Musikindustrie nicht mehr existierenden - Musiktauschbörse Napster ware die Client-Software eine essenzielle Komponente war und es lag in Napsters Verantwortung, die Client-Software selbst zu kontrollieren. Bei den Beklagten Grokster und StreamCast sei dies allerdings nicht möglich, da die Software über Netzwerke kommuniziere, die komplett außerhalb ihrer Kontrolle liege, heißt es in der Urteilsbegründung. Während Grokster auf das proprietäre FastTrack-Netzwerk von Consumer Empowerment BV setzt, das von Grokster nicht kontrolliert, sondern nur genutzt werden kann, setzt StreamCast auf die Open-Source-Software Gnutella bzw. das dadurch aufgebaute, offene Filesharing-Netzwerk, das sich ebenfalls einer zentralen Kontrolle entzieht.

Obwohl Kläger und Beklagte darüber stritten, was unternommen werden könne, um die Software zu verändern, gab es für das Gericht keinen akzeptablen Beweis, dass die Beklagten die Möglichkeit hätten, urheberrechtsverletzendes Verhalten zu überwachen und zu kontrollieren, da dies geschehe, nachdem die Client-Software den Endnutzern übergeben werde.

Zudem folgte das US-Gericht der Ansicht der Verteidigung, dass die verwendete Technik auch legale Nutzungszwecke habe und deswegen nicht verboten werden dürfe. Dabei bezog sich das Gericht auf den Betamax-Fall in den frühen 80er-Jahren, bei dem die Filmindustrie versucht hatte, Videorekorder zu verbieten und Sony für die Aktivitäten seiner Betamax-Kunden verantwortlich zu machen. Das Oberste Gericht urteilte damals im Betamax-Fall, dass die Technologie, sofern sie für substanziell nicht rechtsverletzenden Anwendungen genutzt werden kann, von Herstellern ohne Angst vor Urheberrechtsklagen gebaut und verkauft werden dürfe.

Warnend hieß es dennoch abschließend vom Gericht, dass man die Möglichkeit nicht ausschließt, dass Grokster und StreamCast ihr Geschäft intern strukturiert haben, um sich einer mittelbarer Haftpflicht für Urheberrechtsverletzungen zu entziehen, während sie gleichzeitig finanziell von der illegitimen Nutzung ihrer Produkte profitieren würden.

Trotz der Niederlage vor Gericht sieht die Musikindustrieorganisation RIAA diese Aussage des Gerichts als Beweis für die eigene Position. Man darf gespannt sein, ob die gegen Grokster und StreamCast klagenden Medienunternehmen in der zweiten Instanz erfolgreicher sein werden. Das Gericht sieht in seinem Urteilsspruch noch rechtlichen Klärungsbedarf bezüglich der neuen, wesentlich weitreichenderen technischen Möglichkeiten.

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Deutsch ist... 03. Jun 2003

sollte nicht mit steinen werfen, sondern per fernbedienung die draußen verbuddelten...

joc. 08. Mai 2003

... muss mit dicken Steinen werfen!

typhoon 06. Mai 2003

also ich hab da nix dagegen wenn ich mir m$ in letzter zeit so ansehe

Einheizorthogra... 29. Apr 2003

Richtig wäre: »Hurra, der Genitiv ist tot!« Korrektor hat insgesamt drei Fehler: zwei...



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