BGH: Auch Notebooks können zurückgegeben werden
Der Kläger hatte bei dem PC-Versender schriftlich ein Notebook mit einer von ihm gewünschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten bestellt. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war, widerrief der Kläger den Vertrag. Mit der Klage hatte der Käufer insbesondere Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten verlangt.
Der Käufer berief sich dabei auf das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (seit 1. Januar 2002: § 312 d Abs. 1 BGB), das für Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Versender hat dem entgegengehalten, dass ein Widerrufsrecht des Klägers nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten nun zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger zum Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Fernabsatzvertrages berechtigt gewesen sei, bestätigt. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließe, liegt nach Auffassung des BGH dann nicht vor, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof bei dem von der Beklagten gelieferten Notebook ebenso wie das Oberlandesgericht als erfüllt angesehen.



