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Zypries verteidigt neues Urheberrecht

"Fairer Kompromiss zwischen geistigem Eigentum und Wissensgesellschaft". "Entgegen der Meinung der Verleger garantiert das neue Urheberrecht den Schutz der Urheber und gestaltet einen fairen Rahmen für Nutzer und Verwerter im digitalen Zeitalter" , so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Sie wirft den Verlagen vor, durch falsche Darstellung Verwirrung zu stiften und zu einer nicht gesetzesgemäßen Benutzung geradezu einzuladen.
/ Jens Ihlenfeld
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Vor allem Fachverlage sehen in den im neuen Urheberrechtsgesetz enthaltenen Schranken für Bildung und Forschung ihre Existenz bedroht. Dieser Darstellung tritt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries allerdings entschieden entgegen: "Die Behauptung, dass Bibliotheken nach der Reform des Urheberrechts nur noch ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben müssen, um Netzwerke aller deutschen Universitäten mit digitalen Kopien zu versorgen, ist falsch. Von Bibliotheken ist in der Regelung überhaupt nicht die Rede. Geplant ist lediglich, dass geschützte Werke mit den neuen Kommunikationstechnologien – insbesondere Intranets – von einer begrenzten Anzahl von Personen in Unterricht und Forschung genutzt werden können. Dafür erhalten die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung."

Nach geltendem Recht dürfe ein Lehrer in seiner Klasse für den Unterricht Kopien eines wissenschaftlichen Aufsatzes an die Schüler verteilen. Künftig soll er den Schülern denselben Aufsatz auch am Bildschirm zugänglich machen dürfen, denn der neue § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG-E) passt das in der "Papierwelt" geltende Urheberrecht dem digitalen Zeitalter an, so das Bundesministerium. Man reagiere damit auf die zunehmende Ausstattung von Schulen mit Computern.

Mit dieser Anpassung an die technischen Neuerungen sei aber keine Erweiterung der Nutzungsrechte verbunden. § 52a UrhG-E erlaube zukünftig lediglich, dass Lehrer im Unterricht oder Wissenschaftler für die eigene wissenschaftliche Forschung kleine Teile von Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften über Computer nutzen dürfen.

Der technische Begriff, mit dem der Gesetzentwurf diesen Vorgang umschreibt, heißt "öffentliche Zugänglichmachung". Dieser Fachausdruck sei durch eine Richtlinie der Europäischen Union vorgegeben, die umgesetzt wird. Das heiße aber nicht, dass damit die Einstellung von Werken in das Internet erlaubt ist. Erlaubt wird nur, einem jeweils abgegrenzten Personenkreis die Nutzung zu ermöglichen, d.h. nur Schulklassen oder Forscherteams, nicht allen Mitarbeitern oder Studenten einer Universität, so das Ministerium. Dies gelte auch nur, soweit diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

"Die moderne Wissenschaft ist darauf angewiesen, effektiv zu kommunizieren und zu kooperieren. Das geschieht heute über Intranets und dieser Realität müssen wir uns stellen" , betont Zypries.


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