Assoziations-Blaster erhält Abmahnung von Deutscher Bahn AG
Nach Auffassung der Betreiber der Website Assoziations-Blaster existiert dieser Link aber gar nicht auf deren Homepage, so dass sich die Betreiber nicht im Stande sehen, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In einer Antwort an die Deutsche Bahn erklären die Betreiber die Funktionsweise des interaktiven Textnetzwerkes, das hinter dem Assoziations-Blaster steckt.
Bei Nutzung des Assoziations-Blasters werden beliebige Internetseiten mit zusätzlichen Link-Informationen versehen, die aus einem interaktiven Textnetzwerk stammen und zahlreiche Begriffe näher erläutern. Zur Nutzung des Assoziations-Blasters benötigt man keine besondere Software, sondern gibt lediglich die umzuwandelnde URL im Anschluss an die Adresse des Assoziations-Blasters ein oder lässt dies den Web-Blaster(öffnet im neuen Fenster) erledigen. So würde man etwa die Homepage von Golem.de über www.assoziations-blaster.de/www.golem.de erreichen.
In dem Schreiben an die Deutsche Bahn heißt es weiter, dass die daraus resultierenden Daten nicht auf deren Servern abgelegt werden, so dass dies dem Aufruf einer gewöhnlichen URL entspricht und somit kein Link erzeugt wird, den die Betreiber entfernen könnten. Nach deren Ansicht habe die Deutsche Bahn AG durch Eingabe der unerwünschten URL also selbst veranlasst, dass die beanstandeten Daten in ihrem Browser sichtbar wurden.
In einem Verfahren gegen den Webhoster XS4ALL wegen der Bereitstellung des von dem in Deutschland indizierten linksradikalen Magazins Radikal erstellten Textes "Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" siegte die Deutsche Bahn im April 2002 und zwang daraufhin auch Suchmaschinen und Infoseiten, Hinweise auf die betreffende Seite zu entfernen. Pikanterweise haben die Betreiber des Assoziations-Blaster mit der Veröffentlichung des Schreibens der Deutschen Bahn und der an die Bahn gerichteten Antwort den betreffenden Link damit auf deren Homepage veröffentlicht.
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