Klage von handy.de gegen handy.com abgewiesen
Keine Verwechslungsgefahr zwischen handy.de und handy.com
Im Markenrechtsstreit "handy.de ./. handy.com" musste die Bertelsmann-Tochter handy.de im Hauptsacheverfahren eine Schlappe einstecken. Die Kammer für Handelssachen des Langerichts Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2003 ab, die beiden Marken seien nicht verwechslungsgefährdet.
Die Klägerin, die "handy.de Vertrieb GmbH", begann im Jahre 2000 mit dem Online-Vertrieb von Klingeltönen, Logos und sonstigem Zubehör für Handys, nachdem sie seit 1999 den Abschluss von Handyverträgen nebst Mobilfunkgerät vermittelte. Ende 2001 mahnte dann handy.de den Inhaber der Domain "handy.com" sowie der Wortmarke "handy.biz" mit Priorität aus dem Sommer 2001 wegen einer angeblichen Markenverletzung ab. Auch dieser bot Klingeltöne und Logos im Online-Vertrieb an.
Ein erster Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte zwar das LG Hamburg abgelehnt, vor dem OLG Hamburg hatte handy.de aber mehr Glück. Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung seitens handy.com blieb erfolglos.
Im Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg zog handy.de dann aber doch wieder den Kürzeren, die Hauptsacheklage wurde abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht, die Ausnahme von der Regel betonend, nicht auf die isolierte Kennzeichnung im 2nd-Level-Domain "handy" abgestellt, sondern folgte der Verteidigung, die die Gesamtkennzeichung wegen des Gattungsbegriffs "handy" bewertet sehen wollte, so der Verteidiger Boris Hoeller.
Der angesprochene Verkehrskreis nehme nicht an, dass "handy" an sich im Geschäftskreis der Klägerin unterscheidungskräftig sei oder der Inhaber der Domain "handy.de" auch alle anderen "handy"-Domains besitzen müsse, so das Landgericht. Auch bei hoher Bekanntheit der Bezeichnung "handy.de" bestehe keine Gefahr von Verwechslungen mit gleichartigen Angeboten unter "handy.com". Insoweit sei ausnahmsweise auf die Gesamtkennzeichnung "handy.de", nicht auf "handy" abzustellen.
Gegen das Urteil des Landgerichts, dessen vollständig abgefasste Fassung noch nicht vorliegt, können die Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg einlegen. Aber auch eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof sei möglich, so Rechtsanwalt Hoeller.
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Ich finde folgende Argumentation viel logischer, die ich mir aus anderem Zusammenhang...
Die Lösung steht mE im Gesetzestext von 566 I 2. Wenn Revision eingelegt wird, gibt's...
[...] [...] [...] L@@K @ BPatG: Wortmarke handy.de: http://www.bonnanwalt.de...
Genau deswegen habe ich aus dem Bauch heraus ein merkwürdiges Gefühl. Ich versuche das...