Kein Missbrauchsverfahren gegen Surftime-Tarife von T-Online
"Es besteht gegenwärtig keine Notwendigkeit, Online-Tarife zu regulieren. Die erhobenen Vorwürfe eines Preisdumpings durch T-Online konnten nicht erhärtet werden" , sagte der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Matthias Kurth, in Bonn. "Dieses Ergebnis konnte auch durch einen aktuellen internationalen Tarifvergleich der englischen Regulierungsbehörde Oftel vom Dezember 2002 untermauert werden. Dieser Vergleich zeigt, dass die in Rede stehenden Tarife sich im Rahmen des Marktüblichen bewegen."
Die Behörde untersuchte diesen Bereich, weil der Verdacht geäußert wurde, die T-Online-Tarife würden durch Preisdumping den Wettbewerb behindern. Bei den reklamierten Produkten kann der Verbraucher für eine monatliche Einmalzahlung ein bestimmtes Minutenkontingent beziehen, wobei jede über das Kontingent hinausgehende Minute zusätzlich zu einem höheren Tarif hinzugekauft werden muss.
Im Rahmen eines Vorverfahrens zur nachträglichen Entgeltkontrolle durch die Reg TP hat sich der Dumpingverdacht nicht bestätigt. Zwar zählt T-Online mit seinen Surftime-Produkten bei einer minutengenauen Einhaltung der Zeitbudgets national zu den drei günstigsten Anbietern, dieses Ergebnis wird jedoch in zweierlei Hinsicht relativiert. Zum einen könne T-Online mit seinen Surftime-Produkten in den wahrscheinlichen Fällen, dass die durchschnittliche monatliche Nutzungszeit ober- oder unterhalb des bezahlten Zeitbudgets liegt, nicht mehr zu den drei günstigsten Anbietern gezählt werden.
Zum anderen zeigt auch der von der englischen Regulierungsbehörde Oftel herausgegebene internationale Tarifvergleich, dass T-Online im Feld der von Oftel verglichenen Anbieter im mittleren Preissegment liegt. Andere Produkte von T-Online zählen bei keiner der im Rahmen des Tarifvergleichs angenommenen durchschnittlichen Nutzungsdauern zu den günstigsten Alternativen. Auch aus diesen Gründen wurde von der Einleitung eines förmlichen Verfahrens der nachträglichen Entgeltregulierung gegen die T-Online International AG abgesehen.
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