Interview: Warum und wann werden Computerspiele indiziert?
Golem.de: Welche Kriterien können derzeit ausschlaggebend für eine Indizierung eines Computer- oder Videospiels sein?
Feldmann: Ausschlaggebend ist, ob das Spiel jugendgefährdend ist, d.h. ob das Spiel geeignet ist, "Jugendliche sittlich zu gefährden". Das Gesetz nennt eine Reihe von Merkmalen, die eine solche Jugendgefährdung hervorrufen. Dazu zählen verrohend wirkende Inhalte oder solche, die zu Gewalttätigkeit anreizen. Bei Games besonders relevant ist also die Gewaltdarstellung, die der Gesetzgeber als schädlich für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ansieht.
In aller Regel wird ein Spiel indiziert, wenn Gewalt als sinnvolles Konfliktlösungsmittel, Selbstjustiz oder detaillierte Mord- und Gewaltszenen zum Selbstzweck dargestellt werden. Wie man aber sieht, liegen diesen Begriffen gewisse Wertungen zu Grunde, so dass man im konkreten Fall darüber streiten kann, ob ein Spiel nun auf den Index kommt oder nicht. Das Gesetz ist flexibel, die Einzelfallbewertung fällt daher schwer. Einfach ist es nur bei rassistischen und nationalsozialistischen Inhalten. In diesen Fällen erübrigt sich jede Diskussion.
Golem.de: Wer nimmt diese Indizierung vor, wer ist daran beteiligt und von wem muss die Initiative für eine derartige Untersuchung kommen?
Feldmann: Zuständig ist die "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" in Bonn. Sie gehört dem Bundesfamilienministerium an. Allerdings ist die Bundesprüfstelle nicht nur mit Bundespolitikern und Beamten besetzt. In dem Gremium sind auch Fachleute vertreten, zum Beispiel Mitarbeiter von Jugendorganisationen, Kulturschaffende, Lehrer oder Verbandsvertreter. Das soll sicherstellen, dass nicht nur Bürokraten über eine Indizierung entscheiden, sondern ein wirkliches Fachurteil gefällt wird. Im Moment wird die Bundesprüfstelle nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind nur Jugendbehörden, Jugendämter und das Familienministerium.
Golem.de: Was bedeutet eine Indizierung für den Handel? Inwieweit darf ein indiziertes Spiel weiter verkauft werden, welche Maßnahmen muss ein Händler treffen, wenn er ein indiziertes Spiel verkaufen will? Welche Konsequenzen hat eine Indizierung für den Online-Spielevertrieb?
Feldmann: Wenn ein Spiel auf der Liste steht, darf es nur noch eingeschränkt vertrieben werden. Auch darf nicht mehr im handelsüblichen Umfang für das Spiel geworben werden. Ein Verkauf in Geschäften ist nur noch "unter dem Ladentisch" an Erwachsene erlaubt. In dem Geschäft selbst darf das Game nicht ausgestellt oder angekündigt werden. Im Hinblick auf das Werbeverbot ist von Bedeutung, dass auch die so genannte "gegenstandsneutrale Werbung" nicht gestattet ist. Das heißt, eine Werbung für das indizierte Spiel ist selbst dann verboten, wenn die Werbung selbst nicht jugendgefährdend ist. Unter Umständen kann schon die Nennung des Namens eines indizierten Spiels Werbung sein, so dass der Verbotsbereich schnell erreicht ist.
All das gilt auch für den Online-Spielevertrieb. Das Gesetz verbietet darüber hinaus noch den Versandhandel mit indiziertem Material. Das erschwert den Online-Handel zusätzlich. Im Ergebnis wird allerdings nicht jeder Online-Vertrieb als Versandhandel zu qualifizieren sein. Etwa im Bereich des Vertriebs pornografischer Schriften blüht ja der Internet-Handel auch. Entscheidend ist, dass der Anbieter der Website ein wirksames Age Verfication System (AVS) vorschaltet. Das AVS muss technisch so beschaffen sein, dass absolut ausgeschlossen ist, dass Kinder oder Jugendliche Zugang zur Website erhalten. Die wenigsten AVS können dies bewerkstelligen. Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass reine Online-AVS, die meistens mit der Eingabe der Personalausweis- oder der Kreditkartennummer arbeiten, nicht ausreichen. Kinder können schließlich solche Unterlagen aus Papas Geldbeutel nehmen.
Außerdem braucht es nur wenige Sekunden, bis man eine Off-Website mit gefaketen, aber wirkungsvollen Daten findet. Daher ist ein AVS derzeit nur dann wirksam, wenn über einen Medienbruch ein Offline-Element, etwa die Versendung eines Briefs oder eines Faxes mit Rücksendepflicht, eingeführt wird, das über Name, Anschrift und Alter des Nutzers sicher Auskunft gibt. Die Hürden eines wirksamen AVS sind damit so hoch, dass man sich den Online-Vertrieb ganz sparen kann, will man sich absolut rechtstreu verhalten. Die Vorteile des Internets sind dahin, wenn ich als Händler die gute Tante Post bemühen muss.
Golem.de: Welchen Stellenwert hat die USK und welche Konsequenzen haben ihre Empfehlungen?
Feldmann: Die USK ist wichtig. Sie informiert Verbraucher und vor allem Eltern, die in den seltensten Fällen tiefere Kenntnis von Computern und Spielen haben, über die im Handel erhältlichen Spiele und für welche Altersgruppen diese geeignet sind. Inzwischen ist die Datenbank der USK auch im Netz verfügbar. Den Empfehlungen der USK kommt zwar nicht die große juristische Bedeutung zu, die etwa den Altersbeschränkungen der FSK genießen. Natürlich ist die USK auch eine Selbstkontrolleinrichtung der Industrie. Aber im gesellschaftlichen Bereich ist sie die einzige Informationsquelle, die Eltern überhaupt einen Anhaltspunkt bietet, was den Kindern zugemutet werden kann.
Golem.de: Was bedeutet eine Indizierung für die Presse? Darf über ein indiziertes Spiel weiter berichtet werden?
Feldmann: Verboten ist die Werbung für ein indiziertes Spiel, nicht der Bericht über ein solches. Zu Gunsten der Medien streitet die Pressefreiheit. Es wäre schädlich für die öffentliche und private Meinungsbildung, wenn gerade über indizierte Spiele nicht berichtet werden dürfte. Man muss in rechtlicher Hinsicht daher vermuten, dass der Pressebericht von der Indizierung eines Produkts zunächst nicht berührt wird. Soweit, so einfach. Es gibt aber auch Grenzfälle, so dass auch für die Presse Vorsicht geboten ist.
Der erste Grenzfall ist der, dass das Medium die Gewaltdarstellungen aus dem Spiel übernimmt, wenn etwa ein Mediendienst oder eine Zeitschrift Gewalt triefende Screenshots der Software einbaut. Hier kann der Bericht selbst indiziert werden. Außerdem darf der Medienbericht nicht als "Werbung" im juristischen Sinne angesehen werden. Soweit das Medium kritisch und aufrichtig berichtet, wird dies nicht der Fall sein, selbst, wenn das Testergebnis positiv ausfällt. In der heutigen Medienlandschaft sind aber Allianzen zwischen Industrie und Presse offensichtlich, sei es, dass die Industrie Preise für Gewinnspiele sponsert, sei es, dass die Verlage und Mediendienste dem gleichen Konzern angehören wie die Spieleproduzenten. Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der sein Produkt für ein Gewinnspiel zur Verfügung stellt, im Gegenzug von dem Medium erwartet, dass positiv über eben jenes Produkt berichtet wird. Genauso wird das Medienunternehmen darauf achten, dass die Produkte der Konzernschwestern sich gut verkaufen. Solche Beispiele zeigen, dass die Grenze zwischen Werbung und redaktionellem Beitrag oftmals sehr verschwommen ist. Ich glaube nicht, dass ein Staatsanwalt alle Ermittlungen fallen lässt, nur weil die Werbung im Gewand eines redaktionellen Beitrags daherkommt. Er wird genauer hinsehen.
Golem.de: Die Indizierung von Spielen, Musik und Videos wird oftmals als eine Art "Zensur" interpretiert, führt sie doch oft dazu, dass Spiele mangels Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hier zu Lande gar nicht vertrieben werden. Wie schwer wiegt aus rechtlicher Sicht der Jugendschutz; bieten andere Rechtssysteme Alternativen zum deutschen System der Indizierung, die dem gerecht werden?
Feldmann: Jugendschutz ist weltweit einer der klassischen Rechtfertigungsgründe, um die Äußerungsfreiheiten einzuschränken. Sogar die sehr frei argumentierenden Amerikaner nehmen Abstriche zu Gunsten des Jugendschutzes an ihrem ansonsten über allem stehenden First Amendment vor, das unter anderem die Redefreiheit garantiert. Der deutsche Weg der Indizierung durch Fachleute und des abgestuften Rechtsfolgensystems ist dabei noch nicht einmal der schlechteste. Schließlich unterbindet er nicht Gedankeninhalte, sondern nur die kommerzielle Transaktion gegenüber einer bestimmten Altersgruppe. Zugleich gewährt er Erwachsenen Zugang zu dem indizierten Material, so dass diese sich nicht nur Kindgeeignetes anschauen müssen. Entscheidend ist aber nicht das administrative System, das zum Jugendschutz führen soll.
Die Frage ist letzten Endes, welche Inhalte als jugendgefährdend anzusehen sind. Die Erziehungswissenschaftler streiten sich seit Menschengedenken darüber, was Kindern und Jugendlichen zugemutet werden kann und was nicht. So gibt es auch Staaten, die ein eher liberales Verständnis pflegen. Der deutsche Gesetzgeber ist sicherlich strenger als manch anderer, doch versteht sich die Bundesrepublik in der Tradition ihrer Geschichte. Und diese Geschichte beweist, das gewisses Gedankengut – Gedankengut, wie es auch in Games enthalten ist – großen gesellschaftlichen Schaden anrichten kann. Hinzu kommen neue Fakten.
Der Beweis, dass Ego-Shooter mit ursächlich für Erfurt und Columbine gewesen sind, wird sich zwar nicht führen lassen. Angesichts der großen Gefahr für das Leben anderer und die Entwicklung von Jugendlichen scheint ein grundsätzlich strenger Maßstab derzeit nicht unangemessen. Der deutsche Gesetzgeber hat seine Schlüsse aus den Ereignissen gezogen, der amerikanische hingegen nicht.
Golem.de: Welche rechtlichen und politischen Entwicklungen laufen derzeit in Bezug auf die Indizierungs-Praxis bei den Computer- und Videospielen? Was wird sich ändern, was bleibt gleich?
Feldmann: Im Augenblick ist der Jugendschutz ein großes Gesetzgebungsthema. Das neue Jugenschutzgesetz ist bereits erlassen, über den Jugendmedienschutzstaatsvertrag wird unter den Beteiligten noch ein wenig gezankt. Ein paar Änderungen wird es in jedem Fall geben. Zukünftig wird die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag, also von sich aus, tätig sein dürfen. Außerdem wird die Liste, in die alle jugendgefährdende Schriften eingetragen werden müssen, nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht. Der Index kommt auf den Index. Nur noch Leute vom Fach, also Händler, Presseunternehmen, Produzenten, dürfen ihn einsehen.
Aber auch die neuen Gesetze werden die Krise des Jugendschutzes nicht beseitigen. Gerade im Online-Bereich muss ganzheitlicher gedacht werden. Die kreativsten Vertriebs- und Werbebeschränkungen sind wirklungslos, wenn Kinder und Jugendliche statt der TLD ".de" die Endung ".nl" eingeben, wo dann alles zu haben ist. Ganz unkontrollierbar ist P2P, das sich von vornherein faktisch im rechtsfreien Raum abspielt. Der Gesetzgeber übersieht diese Problemfelder, er bietet keine Lösung an. Ich sehe im Augenblick keinen anderen Ausweg, als Eltern in stärkerem Maße in die Verantwortung zu ziehen. Die sollen sich genau anschauen, was Sohnemann an der Kiste so treibt. Das ist der beste Jugendschutz.
Golem.de: Was sollten Betreiber von Fansites zu indizierten oder vor der Indizierung stehenden Spielen unbedingt beachten?
Feldmann: Fansites lassen sich nicht leicht in die herkömmliche Gesetzessystematik einpflegen. Es gibt noch überhaupt keine Rechtsprechung zu dem Komplex. Aber auch für Fansites gelten die Gesetze. Selbst wenn sie als "private Meinungsäußerung" einzuordnen sind, kann ihnen die Indizierung blühen. Daher gilt für sie auch das Werbeverbot. Der Anbieter wird also darauf achten müssen, dass er keine "Werbung" für das Spiel treibt. Sachliche Schilderungen, Tipps und Erfahrungsberichte wären dementsprechend nicht rechtswidrig. Eine solche Gestaltung wäre aber zugleich realitätsfern, denn das Wesen der Fansite besteht gerade darin, dass wegen der zur Schau gestellten Begeisterung für ein Produkt eine kritische Auseinandersetzung fehlt. Man will andere Leute dafür begeistern, und das ist nichts anderes als "Werbung". So wird sich eine Verantwortlichkeit des Fansite-Anbieters nicht ausschließen lassen.
Kleinere Maßnahmen wie etwa der Verzicht auf eine Bebilderung der Site mit Screenshots oder der Bereithaltung eines Forums, in dem nur Dritte zu Wort kommen, deren Äußerungen dem Anbieter nicht zugerechnet werden können, veranlassen nur zu einer milderen Beurteilung, bereinigen das grundsätzliche Problem aber nicht. Der einzig sichere Weg aus der Strafbarkeit ist ein AVS mit Offline-Element. Eine geschlossene Benutzergruppe bestehend aus Erwachsenen wäre zulässig. Aber auch das geht am Sinn der Fansite wohl vorbei.
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