OLG München: Obelix und MobiliX hochgradig ähnlich

Obelix ist keine berühmte Marke, aber Verwechslungsgefahr für das Publikum

Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" liegt jetzt die Urteilsbegründung vor. Darin sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der "hochgradigen Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestünde.

Artikel veröffentlicht am ,

Es komme dabei nicht darauf an, dass das Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet wird, da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse. "Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird", so das OLG München.

Anders hatte noch das LG München in 1. Instanz entschieden: Dort war man zu der Auffassung gelangt, dass keine Ähnlichkeit der Marken vorliegt, da der Begriff "mobil" als sofort verständliches Wort der Alltagssprache vom Publikum schneller erfasst werde. Im EDV-Bereich sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da bei dem Begriff "Mobilix" nicht an eine Comic-Figur, sondern an "mobil" gedacht werde.

Diese auf der Rechtsprechung des BGH aufbauende Begründung des Landgerichts hat das OLG München mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass das "angehängte und auch akustisch deutlich hervortretende Suffix "ix" das Kennzeichen jedoch ohne weiteres als gegenüber Mobil selbstständige sprachliche Neuschöpfung erkennen [lässt], die keinen für jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist."

In der Entscheidung des OLG München bedeutet für den Beklagten Werner Heuser die Aufgabe der Domain "mobilix.org", die Löschung seiner Marke "Mobilix" sowie Schadensersatzansprüche wegen des Betriebs seiner Website. Derzeit lässt Heuser durch seine Anwälte Jaschinski Biere Brexl die Möglichkeit der Revision prüfen.

Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert René, als Inhaber der Markenrechte für Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der Website MobiliX. Auf diesen Seiten gibt es Informationen zu UniX auf mobilen Computern. Daher wählte Werner Heuser eine Domainbezeichnung, welche dies in ihren beiden Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Nach Auffassung der Klägerin hat er sich dabei jedoch klanglich stark an ihre Marke Obelix angelehnt, um deren Berühmtheit für sich auszunutzen.

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Marc 29. Jan 2003

juhu, es passiert was in deutschland! schütz alle völlig verblödeten vor...

elwing 28. Jan 2003

Fuer mich ist nicht nur das Urteil unverstaendlich, sondern besonders die Motivation des...

topas 28. Jan 2003

Lassen sich keine gegenteiligen Beispiele finden? Wer war denn zum Beispiel zuerst da...

elvaube 28. Jan 2003

Was ist eigentlich mit IBM INFORMIX?



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