Datenschützer gegen Speicherung von Flatrate-IP-Nummern
Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts würden ins Gegenteil verkehrt
Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt laut verschiedenen Presseberichten dem Internet-Provider T-Online entgegen verschiedener Beschwerden von Kunden zugestanden hat zu archivieren, welchen Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Nummer zugewiesen wurde, kommentierte nun das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein diese Entscheidung. Die Aufsichtsbehörde Darmstadt hätte auf den Einzelfallcharakter ihrer Entscheidung hingewiesen, auch dass die Rechtsauslegung der Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer unberührt bliebe.
Zur Vermeidung von Irritationen bei den in Schleswig-Holstein ansässigen Anbietern von Internet-Zugängen (Access-Providern) gab das ULD als für Schleswig-Holstein zuständige Aufsichtsbehörde seine Rechtsauffassung wie folgt bekannt:
1. "Das Unabhängige Landeszentrum geht davon aus, dass die Ermöglichung eines Internetzugangs als Teledienst zu qualifizieren ist (vgl. Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 3 Teledienstegesetz). Die Rechtmäßigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich dementsprechend vorrangig nach den Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und insbesondere des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Nur soweit diese Vorschriften die Verwendung personenbezogener Daten nicht abschließend regeln, ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzend anzuwenden.
2. "Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten durch Diensteanbieter ist insbesondere in den Paragrafen 4, 6 TDDSG geregelt. Danach ist prinzipiell eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ausnahmsweise und nur in dem Umfang speichern, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen. Ein personenbezogenes Nutzungsdatum ist auch der Nachweis, dass ein bestimmter Nutzer das Internet zu einer bestimmten Zeit genutzt hat, z.B. die Zuweisung einer dynamischen IP-Nummer durch den Zugangsanbieter."
Die Verwendung der IP-Nummer zu Abrechnungszwecken ist nach Ansicht des ULD nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der bereitgestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet werde, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist, sei eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt. Dagegen könne auch nicht eingewandt werden, dass der Anbieter die IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige. Abgesehen vom geringen Beweiswert der IP-Nummer lasse sich dieser Nachweis auch durch den Beleg führen, dass der Anbieter ein funktionsfähiges Internetzugangssystem zur Verfügung gestellt hat.
3. "Anderes ist grundsätzlich auch nicht den Vorschriften über notwendige technische und organisatorische Maßnahmen zu entnehmen. Nach Paragraf 4 Abs. 4 TDDSG und Paragraf 9 BDSG haben verantwortliche Stellen zwar diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu gewährleisten. Die dynamische IP-Nummer, die der Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer zurückführen wollen. Aus Paragraf 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig."
Vom ULD zitiert werden auch die Paragrafen 4 Abs. 4 TDDSG und 9 BDSG, die Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Internetnutzer darstellen. Ihre Intentionen würden "geradezu in das Gegenteil verkehrt", wenn sie als Rechtsgrundlage für eine umfassende Protokollierung der Internetnutzung und damit zur Ermöglichung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen würden.
Passend zum Ausspruch gegen IP-Protokollierung gibt es vom ULD Schleswig-Holstein eine "Rote Karte für Internetschnüffler" getaufte Kampagne gegen Vorratsdatenspeicherung im Internet und in der Telekommunikation. Damit wollen die Datenschützer insbesondere gegen einen Bundesrats-Gesetzentwurf mit der Pflicht zur Vorratsspeicherung aller Bestands-, Verbindungs- und Nutzungsdaten angehen. Auf der Kampagnen-Webseite unter www.datenschutzzentrum.de/material/themen/rotekarte/ finden sich weitere Informationen zum Thema.
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Es geht um die Speicherung der Daten dass User Karl Spammichl von 09:12:56 bis 09:13:13...
an Henriettabluma: Die Speicherung von IP-Adressen hat mit"Totalbespitzelung" nicht im...
Also ich bin auch gegen eine Speicherung von IP-Adressen. Klar kann man von einem...
Mir ist klar, dass sich layer2 nicht routen lässt. Beim Dsl sieht es doch aber so aus...