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Verbraucherschützer wollen Amazon verklagen

Acht von zehn Internet-Shops verstoßen laut vzbv gegen das Gesetz. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat schwere Mängel beim Einkauf im Internet festgestellt. Nach einer Untersuchung des vzbv verstoßen acht von zehn Internet-Einkaufsportalen gegen das Teledienstegesetz und gegen Bestimmungen des BGB, indem sie den Verbraucher unzureichend informieren würden.
/ Jens Ihlenfeld
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In einigen Fällen fehlen laut vzbv selbst die Preise oder Informationen über Liefer- und Versandkosten. "Das ist ein katastrophales Zeugnis für den Handel" , sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. "Wer noch nicht einmal das kleine Einmaleins des Internet beherrscht, darf sich nicht wundern, wenn die Verbraucher bei Online-Bestellungen vorsichtig sind."

Der vzbv untersucht seit Oktober, ob die Internet-Shops führender Unternehmen den gesetzlichen Mindestanforderungen für das Einkaufen im Netz entsprechen. Von 211 untersuchten Anbietern seien lediglich 38 nicht zu beanstanden. Bisher habe der vzbv bereits 140 Unternehmen abgemahnt. Zu den abgemahnten Unternehmen gehören Branchenriesen wie Tchibo, amazon.de, Blume2000, die Fluggesellschaften GermanWings, Air Berlin, Condor, Aero Lloyd und Germania. Die meisten Verstöße gab es laut vzbv bei den Anbietern von Büchern, CDs, Flugtickets sowie von Kaffee und Tee. Am besten schnitten hingegen die Anbieter von Kosmetika ab: Hier seien "nur" sechs von zehn Websites zu beanstanden.

Laut vzbv fehlen oft die genaue Anschrift und Identität des Unternehmens, Verbraucher würden darüber hinaus nicht über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert, Vertretungsberechtigte würden nicht angegeben, zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH, Anbieterangaben wie zum Beispiel Adresse und Verantwortliche des Unternehmens seien in der Homepage versteckt, es fehlten Informationen darüber, was mit der Bestellung des Kunden beim Unternehmen passiert, es werde nicht darüber informiert, ob die Bestellung nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob die Daten dem Kunden zugänglich seien oder es fehlen Angaben, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne.

Die Grundregeln für das Einkaufen im Internet sind im Teledienstegesetz (Gesetz über die Nutzung von Telediensten, § 6 TDG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB und BGB- Informationspflichten-Verordnung, §§ 312 c, 312 e BGB, §§ 1, 3 BGB-InfoV) festgelegt. "Hier wurden neue Gesetze geschaffen, an die sich bisher aber offenbar noch kaum jemand hält" , bemängelt vzbv-Vorstand Edda Müller.

Positiv vermerkten die Verbraucherschützer allerdings, dass die meisten Unternehmen auf die Abmahnungen reagiert und ihre Internetangebot geändert hätten. In 70 Fällen seien bisher Unterlassungserklärungen abgegeben worden, so beispielsweise von IKEA, Zweitausendeins, Blume2000, GermanWings und Air Berlin. In mindestens sieben Fällen werde es jedoch zu einer Klage des vzbv gegen die Unternehmen kommen. Betroffen davon seien unter anderem Fleurop, amazon.de und Möbel Hübner.


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