ifrOSS kritisiert geplante Urheberrechtsreform
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 6. November 2002 und berücksichtigt damit auch Ereignisse wie die Empfehlungen des Bundesrates vom 17. September 2002. Darin weist das ifrOSS einmal mehr darauf hin, dass eine ausgewogene Interessenberücksichtigung für ein Gesetz, das in einer aufkommenden Informations- oder Wissensgesellschaft von herausragender Bedeutung nicht nur für die Verwerterindustrie und die Urheber, sondern auch für die Allgemeinheit ist, oberste Priorität haben müsse.
Vor allem der Einführung eines Schutzes für technische Maßnahmen sowie des Online-Rechts schreibt man dabei erhebliche Auswirkungen auf das derzeit bestehende Urheberrechtssystem zu: "Da der Schutz von technischen Maßnahmen ohne Ausnahmen gelten soll, werden die Schrankenberechtigten erheblich in ihren Befugnissen beschnitten. Um den wichtigen Verfassungswerten Wissenschaftsfreiheit, Informationsfreiheit und Pressefreiheit Rechnung zu tragen, ist es geboten, das bestehende Schrankensystem auf die Online-Verwertung anzupassen und die Durchsetzbarkeit von Schranken auch bei der Verwendung von Kopierschutzmaßnahmen und DRM-Systemen zu sichern" , heißt es in der Stellungnahme des ifrOSS.
Zudem kommt das ifrOSS zu dem Schluss, dass die von zahlreichen Verwerterverbänden geforderte Beschränkung der Schranke des § 53 UrhG, insbesondere die Abschaffung der digitalen Privatkopie sowie eine Beschränkung auf rechtmäßige Vorlagen, kaum eine Verbesserung der Problematik der illegalen Kopien mit sich bringe. Stattdessen würden letztendlich die Verbraucher, denen gerade diese Beschränkung des Urheberrechts zugute kommen soll, getroffen. Vor allem die Verkürzung der Diskussion auf den Musik- und Filmbereich verstelle dabei den Blick auf die Bedeutung der Privatkopieschranke bei anderen Werkarten für die Informationsgesellschaft.
Problematisch sei zudem der Begriff der technischen Schutzmaßnahme. Dieser sei zu ungenau und weitgehend in § 95a UrhG-E formuliert und berge die Gefahr, dass - ähnlich wie in den USA - dieses neue Schutzinstrument nicht nur zum Schutz von Urheberrechten eingesetzt werde, sondern sinnwidrig zur Abschottung von Märkten. "Es ist daher eine deutlicher auf den Schutzzweck bezogene Formulierung zu fordern. Der Schutz von technischen Maßnahmen schränkt die rechtlichen Befugnisse der Allgemeinheit in erheblichem Maße ein" , heißt es dazu in der Stellungnahme.



