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Handynummern ab November bei Providerwechsel mitnahmefähig

Wechselgebühr möglich. Vom 1. November 2002 an können Verbraucher ihre Mobilfunkrufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten. Der bisherige Verlust der Rufnummer hatte in der Vergangenheit immer wieder Mobilfunkkunden von einem Wechsel abgehalten. Die Realisierung der Netzbetreiberportabilität soll den Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern verstärken und nachhaltig die Interessen der Verbraucher fördern, so die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation.
/ Andreas Donath
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"In Deutschland wird ein modernes und effizientes Verfahren eingeführt, das einen schnellen und reibungslosen Wechsel garantieren soll", sagte der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Matthias Kurth.

Die Mitnahme der Rufnummer muss dabei beim neuen Mobilfunkanbieter beantragt werden. Die Portierung kann frühestens am Tag der Beendigung des alten Vertrags erfolgen. Der Portierungsauftrag muss spätestens bis zum 31. Tag nach Beendigung des alten Vertrags über den aufnehmenden Anbieter beim abgebenden Anbieter eingegangen sein, denn sonst ist die Mobilfunkrufnummer nicht mehr für den bisherigen Nutzer verfügbar. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Kündigungserklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Mobilfunkanbieter, die für Anrufe in die verschiedenen Mobilfunknetze unterschiedliche Preise verlangen, müssen ihren Kunden zukünftig eine Möglichkeit schaffen, sich zu informieren, welche Rufnummer in welchem Netz geschaltet ist. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Preisauszeichnungspflicht.

Für die Nummernmitnahme können dem Verbraucher vom abgebenden Mobilfunkanbieter nach § 43 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz "nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen". Die Mobilfunkunternehmen sind zunächst am Zuge, diese Kosten intern zu ermitteln und festzulegen. Dabei können, je nach Unternehmen, auch unterschiedliche Kosten vorhanden sein und es ist nicht zwingend, dass alle Unternehmen die gleiche Wechselgebühr verlangen.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) würde bei dem Thema Wechselgebühren nur dann gefordert sein, wenn der Verdacht bestünde, dass die Wechselgebühr nicht durch die einmaligen Kosten begründet wäre und der Verdacht auf einen Missbrauch erhoben würde. Aus Verbrauchersicht bleibt abzuwarten, wie sich die Mobilfunkunternehmen beim Wechsel eines Kunden in ihren Kundengewinnungsstrategien verhalten werden. Wenn beispielsweise die Wechselgebühr des abgebenden Unternehmens vom aufnehmenden Unternehmen durch Gutschrift ganz oder teilweise erstattet würde, entstünde dem Endkunden keine oder nur geringe Belastung, die ein Hemmnis für den Erfolg der Nummernportabilität wäre.

Grundlage für die Einführung der Netzbetreiberportabilität im Mobilfunk zum 1. November 2002 ist eine Entscheidung der Reg TP vom 8. August 2001. Damals hatte die Reg TP das Einführungsdatum abschließend festgelegt.


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