IT-Schulung: Arbeitnehmer muss Chef nicht entschädigen

Urteil gegen bisherige Praxis

Immer öfter schließen Arbeitgeber - vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Lage - mit ihren Mitarbeitern Vereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer verpflichtet wird, im Falle eines baldigen Ausscheidens nach Absolvierung einer Fortbildungsmaßnahme deren Kosten zu erstatten. Diese Entwicklung hat Bedeutung für einen Großteil der Arbeitnehmer, die an IT-Schulungen teilnehmen und auf diese Weise auf dem neuesten Stand der Informationstechnologie sein müssen.

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Viele Arbeitgeber übernehmen zwar die nicht unerheblichen Fortbildungskosten (meist mehrere Tausend Euro), lassen sich jedoch vom Arbeitnehmer eine Vereinbarung gegenzeichnen, nach der er zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf eines bestimmten Bindungszeitraumes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Rechtsprechung hat bisher derartige Rückzahlungsklauseln grundsätzlich für zulässig angesehen. Allerdings muss danach die Vereinbarung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und die Fortbildung eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung in Gestalt beruflicher Vorteile darstellen.

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 06.08.2002, Az.: 13 Sa 374/02) mehr Klarheit geschaffen. In diesem Fall hatte ein Mitarbeiter eines IT-Unternehmens in Hannover auf dessen Kosten an einer IT-Schulung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Installation von Microsoft Windows 2000 Professional teilgenommen. Außerdem wurden Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Microsoft-Windows-2000-Server zum Erstellen von Datei-, Druck- und Terminalservern zu installieren und zu konfigurieren. Zielgruppe der Schulung waren Supportfachleute. Unter Berufung auf die abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung verlangte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, der kurze Zeit nach dem Ende der Fortbildung selbst gekündigt hatte, die Rückzahlung der Kosten in Höhe von rund 1.800 Euro.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover wies die Klage des Unternehmens - wie bereits auch zuvor schon die erste Instanz (Arbeitsgericht Hannover, Az.: 1 Ca 427/01) - ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kursusteilnahme um eine normale betriebliche Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe, die auf Grund ihres Inhaltes und insbesondere ihrer Dauer den üblichen Rahmen nicht überstiegen habe und die deshalb keine Rückzahlungsverpflichtung auslösen könne; es bestätigte damit die Rechtsauffassung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stefan Kramer, der die Urteile in erster und zweiter Instanz für den verklagten Arbeitnehmer erstritt.

Das Berufungsgericht sah den Schulungsgegenstand als Basiswissen an, weshalb keine Rückzahlung verlangt werden könne. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung betont, dass auch der nicht unerhebliche Kostenaufwand zu keinem anderen Ergebnis führe. Es sei Sache des Arbeitgebers, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und gegebenenfalls eine günstigere Schulung für den Mitarbeiter zu buchen oder hausintern zu schulen.

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