LG Düsseldorf: Inhaberhaftung für Gästebücher bestätigt
Betreiber eines Internet-Gästebuches für Einträge anderer Personen
Nach dem LG Trier (Az: 4 O 106/00, Urteil vom 16.05.2001) hat in einer am 14. August 2002 verkündeten Entscheidung nunmehr auch das LG Düsseldorf eine Haftung für Einträge in Internetgästebüchern bejaht. Deutlicher als das LG Trier hat das LG Düsseldorf klargestellt, dass jemand, der auf seiner privaten "Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit jedweden Beiträgen einzutragen" Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG ist. Den Prozess hatte Günter Frhr. v. Gravenreuth angestrengt.
Im verhandelten Fall waren nach Angabe von Gravenreuth in dem Gästebuch zum fraglichen Zeitpunkt nur ca. 170 Einträge vorhanden. Deshalb handelte es sich nach Ansicht des Gerichts "um eine beschränkte und damit leicht überschaubare Anzahl neu eingehender Beiträge". Ob diese wöchentlich (so das LG Trier) oder zumindest einmal im Monat zu kontrollieren seien, steht allerdings dahin. Im verhandelten Fall standen die Beiträge ca. vier bzw. drei Monate im Gästebuch. Innerhalb dieser Zeit hätte auf jeden Fall eine Kontrolle seitens der Beklagten erfolgen müssen, so das LG Düsseldorf.
Ein Disclaimer, wie er oft unter Gästebüchern und ähnlichen Foren zu finden ist, sei nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht ausreichend, sich von beleidigenden Äußerungen zu distanzieren. Hierzu führte das Gericht aus: Der Vermerk der Beklagten auf ihrer Homepage, dass sie sich von beleidigenden Äußerungen distanziere, kann diesen Eintrag nicht verhindern." In den fraglichen Gästebucheinträgen hatte eine letztlich unbekannt gebliebene Person Rechtsanwalt Günter Frhr. von Gravenreuth als "Arschloch" bezeichnet. Dieser wehrte sich dagegen gerichtlich. In einem weiteren Beitrag wurde über den Rechtsanwalt behauptet, er sei ein "Parasit", den man "zum Schweigen" bringen sollte.
Die Inhaberin des Gästebuchs war der Meinung, dass diese Einträge noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt wären. Das LG Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht, sondern sah hierin Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verurteilte die Inhaberin des Gästebuchs. Die Inhaberin des Gästebuches hat ihrerseits nunmehr die letztlich sehr theoretische Möglichkeit, sich im vollen Umfang bei dem Eintragenden schadlos zu halten.
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1984 läßt grüßen...
Mann kann ja unterschiedlicher Meinungen zu diesem Urteil haben. Ein Richter, der sonst...
Vollkommen korrekt. Die Verantwortung für Gerichtsurteile, die mit dem gesunden...
Darum geht es doch gar nicht. Er soll sich wehren können. Aber es soll bitte keinem...