Datenklau im Funknetz nicht strafbar?
Die Werkzeuge zum erfolgreichen Datenklau gibt's im Internet: Das kostenfreie Mini-Programm "Netstumbler" merkt, wenn sich der Computer im Sendebereich eines Funknetzes befindet, protokolliert dann die wichtigsten Parameter sowie mit Hilfe eines externen GPS-Empfängers seine genaue Position.
Ausgerüstet mit dem "Netzstolperer" und einem Notebook mit Funkschnittstelle konnten Maximillian Dornseif, Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht der Uni Bonn, und der Informatiker Christian Klein bei Pkw-Spritztouren durch die Bonner Innenstadt auf diese Weise insgesamt 157 Funknetze ermitteln; dazu kamen bei Stichproben in Köln noch 125 weitere. Ergebnis: "Über die Hälfte der von uns entdeckten Netze waren völlig ungesichert; selbst ein fachkundiger Laie könnte dort die ausgetauschten Nachrichten abfangen" , zeigt sich Kay Schumann, der ebenfalls am Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Bonn promoviert, vom sträflichen Leichtsinn der Betreiber überrascht.
Schwerwiegende Nachteile muss ein Betreiber ungesicherter Netze eventuell auch vor Gericht befürchten. "Versucht ein Unbefugter, über ein derartiges Netzwerk übertragene Daten auszuspähen, kann er wahrscheinlich nicht einmal gerichtlich belangt werden" , meint Dornseif. "Laut Strafgesetzbuch erstreckt sich der rechtliche Schutz lediglich auf Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind." Da die Kommunikation durch Funksignale erfolgt, die sich nur unzulänglich abschirmen lassen, kann sich ein Lauscher hier ungestraft bedienen – zumindest, wenn die Daten nicht verschlüsselt sind.
Selbst wenn die Daten verschlüsselt sind, sei die Rechtslage nach Dornseifs und Schumanns Ansicht aber unsicher. "Auch auf die verschlüsselten Daten kann schließlich jeder zugreifen. Nach unserer Ansicht deckt die derzeitige Gesetzeslage den Schutz verschlüsselt übertragener Daten nicht ab. Die Diskussion ist hier allerdings noch im Fluss. Es steht zu erwarten, dass die Gerichte hier eine andere Ansicht vertreten werden, um in diesem Zusammenhang keine empfindlichen Strafbarkeitslücken entstehen zu lassen" , erläutert Schumann.
"Die technologische Entwicklung ist auf diesem Gebiet so rasant, dass man nicht erwarten kann, dass der Strafgesetzgeber ihr im entsprechenden Tempo folgt. Wenn der Gesetzgeber versucht, die künftigen Bedürfnisse des Rechtsverkehrs vorauszusagen, geht das immer schief" , relativiert die Strafrechtsprofessorin Ingeborg Puppe, Doktormutter von Kay Schumann.
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