EU will entbündelten Teilnehmeranschluss durchsetzen
Dieses Standardangebot müsse soweit entbündelt sein, dass Mitbewerber nur für das bezahlen, was sie auch benötigen. Insbesondere müsse es eine Kostenaufstellung für den Zugang zu Teilnetzen enthalten, damit ein Betreiber seine Netzausrüstung nicht erst in der Ortsvermittlungsstelle, sondern näher am Standort seines Kunden installieren kann.
Diese Verfahren sind die Fortsetzung der im Dezember gegen Deutschland, Portugal und Griechenland ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss, bei denen die Kommission deutlich gemacht hatte, dass weitere rechtliche Schritte folgen können. Die Wirksamkeit der Verfahren zeige sich daran, dass zwei der im Dezember betroffenen Mitgliedsstaaten, Portugal und Griechenland, das Problem bereits beseitigt haben und die Kommission diese beiden Verfahren nun einstellte.
Auch Deutschland habe kürzlich über positive Schritte zur Beseitigung des Problems berichtet, so dass die Kommission auch hier die Einstellung des Verfahrens erwägen wird.
"Die Regulierungsbehörden und Betreiber hatten genügend Zeit, um den Bestimmungen der EU-Verordnung nachzukommen, so dass es jetzt keine weiteren Verzögerungen bei der Öffnung der Ortsnetze geben darf. Die von uns zuvor ergriffenen Maßnahmen zeigten unmittelbar Wirkung, und ich hoffe, dass die nationalen Behörden schnell handeln werden, um die Probleme abzustellen, auf die wir mit unserer jüngsten Entbündelungsentscheidung abzielen" , so Erkki Liikanen, in der EU-Kommission für Unternehmen und die Informationsgesellschaft zuständig.
Nach der Verordnung mussten die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ab 31. Dezember 2000 ein Standardangebot für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und zugehörigen Einrichtungen veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Im Anhang der Verordnung findet sich eine Aufstellung der Mindestbestandteile eines solchen Standardangebots, dass hinreichend entbündelt sein muss, damit der Begünstigte nicht für Netzbestandteile bezahlen muss, die nicht erforderlich sind.
Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, und jeder Betroffene kann sich bei Klagen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen, so die Europäische Kommission. Nach der Verordnung müssen die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die gemeldeten Betreiber ihren darin festgelegten Verpflichtungen nachkommen. In den fünf Mitgliedsstaaten, die von der heutigen Kommissionsentscheidung betroffen sind, wurden bisher keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass das Standardangebot des etablierten Betreibers insbesondere in Bezug auf Teilnetze hinreichend entbündelt ist.
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