SuSE Linux 7.3 darf wieder ausgeliefert werden
Einstweilige Verfügung gegen SuSE ist gegenstandslos
Eine gegen die SuSE GmbH vom Landgericht München erlassene einstweilige Verfügung ist mit sofortiger Wirkung gegenstandslos. Die einstweilige Verfügung wurde durch die Crayon Vertriebs GmbH erwirkt, um einer zukünftigen Verwässerung ihrer Markenrechte an "Crayon" entgegenzuwirken. Das Unternehmen sah seine Markenrechte durch den Vertrieb der Bildbearbeitungssoftware "Krayon" mit dem Softwarepaket SuSE Linux 7.3 beeinträchtigt.
Damit kann SuSE das Betriebssystem SuSE Linux 7.3 nun auch in Deutschland wieder ungehindert ausliefern. Beide Parteien einigten sich heute außergerichtlich. Die Crayon Vertriebs GmbH verzichtet auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung ohne Lizenzzahlungen seitens der SuSE GmbH.
"Krayon" ist Teil des Open-Source-Projektes KDE, allerdings ist das Programm selbst im SuSE-Linux-7.3-Paket nicht enthalten, da es derzeit vom KDE-Projekt nicht aktiv weiterentwickelt wird. Es befindet sich jedoch der Menüpunkt "Krayon" im KDE-Startmenü von SuSE Linux 7.3.
Crayon verteibt nach eigener Aussage seit 1998 CD-ROM-Titel unter dem Label Crayon. 1999 hat die Firma die Marke "Crayon" beim Marken- und Patentamt angemeldet und eingetragen und ist heute Inhaber der Marke Crayon.
Anfang Dezember 2001 habe man festgestellt, dass auf der SuSE CD-ROM Professional 7.3 ein Programm mit dem Namen Krayon enthalten sei, das der KOffice-Serie entstammt. Um eine Verletzung der eigenen Markenrechte seitens der SuSE GmbH zu verhindern, habe man daher Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth beauftragt, der im Auftrag von Crayon die Firma SuSE GmbH abmahnte. Da die SuSE GmbH nicht bereit gewesen sei, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, habe man sich gezwungen gesehen, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I zu beantragen.
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Was hat schon Sinn, wenn Herr von Gravenreuth seine Finger im Spiel hat?