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Internet-Auktionen sind gemäß BGH-Urteil rechtsverbindlich

Angebote einer Online-Auktion entsprechen einer herkömmlichen Versteigerung. In einem Grundsatzurteil stufte der VIII. Zivilsenat des Bundegerichtshofs (BGH) am gestrigen Mittwoch Internet-Auktionen als ebenso rechtlich bindend ein wie herkömmliche Versteigerungen. Ein ersteigertes Produkt muss demnach zu dem erzielten Preis gekauft werden können. Im Rechtsstreit ging es um die Versteigerung eines neuen VW Passat zu dem ersteigerten Preis von 26.350,- DM. Der beklagte Verkäufer wollte dem Ersteigerer den Wagen nicht zu diesem Preis überlassen.
/ Ingo Pakalski
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Der Bundegerichtshof (BGH) urteilte, dass ein Vertragsabschluss auch per Mausklick rechtlich verbindlich sei und gab damit dem Kläger in letzter Instanz Recht. Damit bestätigte die VII. Zivilkammer die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Der Kläger ersteigerte einen fabrikneuen VW Passat zum Preis von 26.350,- DM, der das Doppelte wert ist. Als Anbieter fungierte ein Autohändler in Münster, der den Wagen nicht unter einem Preis von 39.000,- DM abgeben wollte, was deutlich über der ersteigerten Summe liegt.

Der Münsteraner Autohändler bot den Wagen zu einem Einstiegsgebot von 10,- DM und einer festgesetzten Bietdauer an, setzte aber keinen Mindestverkaufspreis fest. Wie die Geschäftsbedingungen des Internet Auktionshauses besagen, muss er das ersteigerte Produkt nach Ablauf der zeitlichen Frist an den Meistbietenden abgeben. Mit der Freischaltung der Auktion akzeptierte der Beklagte die Geschäftsbedingungen und hatte zudem sein Angebot unmissverständlich bekannt gegeben, betonte der BGH. Der Händler argumentierte hingegen, dass sein Angebot unverbindlich gewesen sei.


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