Michael Schumacher muss Prozesskosten um Domainstreit zahlen
Rennsportportal triumphiert
Mitte August sorgte Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher für Aufregung, als er durch seinen Anwalt Dr. Nils Harder die Domain michas-formel1-site.de abmahnen ließ. Durch diese Adresse, unter der von Michael Stanka, einem 18-jährigen Schüler aus der Nähe von Stuttgart, ein Portal rund um die Formel 1 betrieben wird, sah Schumacher seine Namensrechte verletzt. Die Kosten für einen nach Meinung der Beklagten ohne ersichtlichen Grund angestrengten Rechsstreit muss der Ferrari-Pilot nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2001 nun selbst tragen.
Michael Schumacher sah sich durch den Namensteil "micha" in der umstrittenen Domain in seinem Namensrecht verletzt. Über seinen Anwalt ließ er erklären, dass durch Werbebanner auf der Seite der Eindruck entstehe, dass Michael Schumacher dieses Projekt autorisiert habe. Im Verlauf ließ Schumacher dann auch noch das Satiremagazin AdvoGraf abmahnen, dessen Berichterstattung ihm eine Fülle negativer Presse eingebracht hatte.
Schumacher beantragte gegen die Penco Elektronik GmbH, die als Contentprovider für das angegriffene Rennsportportal fungiert, vor dem Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung. In dieser wurde der Penco GmbH untersagt, unter der Domain michas-formel1-site.de weiterhin Werbung für das eigene Unternehmen zu machen, sofern nicht hervorgehoben werde, dass ein "Michael" (Rufname: Micha) für dieses Projekt verantwortlich sei.
Dieser Forderung kam man auch umgehend nach. Einzig Herausgeber Micha Stanka war nicht gerade erbaut: "Ich will doch nur eine Infoseite für Fans der Formel 1 machen und nicht dauernd meinen Namen in der Zeitung lesen", erklärte der Schüler. Die eigentliche Abmahnung hingegen wurde von Schumacher faktisch zurückgenommen: Mit Anwaltschreiben vom 05.09.2001 ließ er erklären, dass man "ohne Aufgabe von Rechtsstandpunkten, gleichwohl rechtsverbindlich" nicht mehr auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehe. Dort war bei Androhung einer Vertragsstrafe von 10.500 DM für jeden Einzelfall verlangt worden, die strittige Domain umgehend freizugeben und es zu unterlassen, unter dieser Domain Werbung für die Penco GmbH zu schalten.
Doch offensichtlich rechnete man auf Klägerseite nicht mit den Tücken der Zivilprozessordnung, genauer mit § 93 der Zivilprozessordnung. Der besagt, verkürzt dargestellt, dass auf den Kosten eines Rechtsstreits sitzenbleibt, wer einen anderen ohne Anlass vor Gericht zieht.
Die Justiz beschäftigt der Formel-1-Pilot übrigens auch weiterhin: Am 6.11.2001 verhandelt das OLG Hamm zur Frage, wer die Kosten für den Streit um die Domain schumacher.de zu tragen hat.
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Ich glaube die ganze sache geht von seinem manager weber aus. Ein ganz fieser typ, der...
Ich glaube so war es. Den Anwälten ist ein Prozess immer lieb. Da kann man kassieren...
Liegt es nicht im Bereich der Möglichkeit, daß Herr Schuhmacher von dem ganzen Trara erst...
Es wird Zeit das die Aroganz des Herren Schumacher endlich die richtige gegewehr findet...