Schleswig-holsteinisches Datenschutz-Gütesiegel startet
Die Datenschutzauditverordnung soll Herstellern und Vertriebsfirmen von IT-Produkten, die zur Nutzung durch öffentliche Stellen des Landes Schleswig-Holstein geeignet sind, die Möglichkeit bieten, ihr Produkt mit einem Gütesiegel auszeichnen zu lassen. Dadurch wird die Vereinbarkeit des Produkts mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit vom ULD bestätigt. Nach dem schleswig-holsteinischen Datenschutzrecht sollen die Behörden vorrangig Produkte einsetzen, die ein derartiges Gütesiegel besitzen.
Voraussetzung für die Erteilung des Gütesiegels ist die erfolgreiche Begutachtung des Produkts durch einen vom ULD anerkannten Gutachter oder eine sachverständige Prüfstelle, mit dem/der der interessierte Anbieter einen privaten Begutachtungsvertrag abschließt. Die Anerkennung als Gutachter oder sachverständige Prüfstelle wird vom ULD auf Antrag ausgesprochen, wenn die Antragsteller den Anforderungen genügen, die das ULD hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit stellt.
An die Fachkunde der Gutachter und sachverständigen Prüfstellen werden dabei hohe Anforderungen gestellt, denn sie überprüfen und bewerten die IT-Produkte unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks und Einsatzbereichs insbesondere auf ihre Eigenschaften in den Bereichen "Datenvermeidung und Datensparsamkeit", Datensicherheit und Revisionsfähigkeit der Datenverarbeitung sowie Gewährleistung der Rechte der Betroffenen. Je nach Einsatzbereich können die Produkte unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit unterliegen.
Durch diesen interdisziplinären Ansatz ist laut ULD bei der Begutachtung ein doppelter, nämlicher rechtlicher und technischer Sachverstand erforderlich. Das ULD will Anerkennungen aber auch beschränkt auf eines dieser Gebiete aussprechen und damit die Möglichkeit eröffnen, dass Gutachten als Gemeinschaftsgutachten durch Gutachter und sachverständige Prüfstellen erstellt werden, deren fachliche Anerkennungen sich ergänzen.
Die Unabhängigkeit der Gutachter und sachverständigen Prüfstellen sei dabei unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung, heißt es vom ULD. Sie werde nicht nur im Rahmen der Anerkennung geprüft, sondern müsse auch hinsichtlich des jeweiligen zertifizierten Produkts im Einzelfall gegeben sein.
Das dem Gütesiegel von Herstellern und Vertriebsfirmen, aber auch von öffentlichen und privaten Stellen sowie den Verbrauchern entgegengebrachte Vertrauen verlangt laut ULD außerdem eine sorgfältige Prüfung der Zuverlässigkeit der Gutachter und sachverständigen Prüfstellen. In diesem Zusammenhang ist z. B. von Bedeutung, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft oder ob sonstige Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Die Anerkennungen sollen in der Regel unbefristet ausgesprochen werden. Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde müssten jedoch auf Dauer gewährleistet sein. Die anerkannten Gutachter und sachverständigen Prüfstellen unterlägen daher verschiedenen regelmäßigen Meldeverpflichtungen, durch die das hohe Niveau dauerhaft sichergestellt werden soll. Sie werden in ein Register beim ULD aufgenommen, so dass interessierte Anbieter von IT-Produkten den Kontakt herstellen und die Verbraucher sich darüber informieren können, welche Gutachter beim ULD registriert sind.
Antragsformulare und Informationen sind im Internet abrufbar unter www.datenschutzzentrum.de/guetesiegel/(öffnet im neuen Fenster) . Formulare und Informationen können auch angefordert werden vom:
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel: +49 (0)431/988-1398, Fax: +49 (0)431/988-1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de .
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