Telekom muss bei allen Tarifen Preselection erlauben
Die Entscheidung soll auch auf die anderen Optionstarife der DTAG ausstrahlen, in denen ein Preselection-Ausschluss vorgesehen ist. Entscheidungsgründe für die RegTP waren, dass der Preselection-Ausschluss in den Geschäftsbedingungen der Telekom den Tatbestand des "Ausbeutungsmissbrauchs" (§ 19 Abs.4 Nr.2 TKG) erfülle.
Denn der Kunde sei daran gehindert worden, über die dauerhafte Voreinstellung – Preselection – für Fernverbindungen einen konkurrierenden Verbindungsnetzbetreiber in Anspruch zu nehmen, obwohl dies für ihn möglicherweise wirtschaftlich sinnvoll wäre. Zudem stellte die Beschlusskammer fest, dass – entgegen ihrer früheren Auffassung – der Preselection-Ausschluss die Geschäftstätigkeit anderer Anbieter erheblich beeinträchtige.
Inzwischen konnten die Wettbewerber der DTAG durch entsprechende Statistiken nach Angaben von VATM nachweisen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Preselection-Kunden auf den intensiv beworbenen Tarif "AktivPlus XXL" gewechselt ist. Der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsnachteil konnte in der Praxis auch nicht durch die verbleibende Call-by-Call-Möglichkeit kompensiert werden, so VATM.
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) und seine Mitgliedsunternehmen begrüßen den Spruch der RegTP. Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM: "Wir haben schon bei der ersten Genehmigung des Tarifs im vergangenen Jahr deutlich auf die Problematik hingewiesen. Es handelt sich hier um ein sehr anschauliches Beispiel dafür, wie die Telekom so ganz nebenbei – über Klauseln im Kleingedruckten – versucht, den Wettbewerb auszuhebeln."
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