DENIC: Keine Domainabschaltung vor rechtskräftigem Urteil
Nach Ansicht des Gerichts kann von der DENIC grundsätzlich nur dann das Aufheben einer Registrierung erwartet werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt. Unabhängig davon könne eine Aufhebung allenfalls bei einem Domainnamen in Betracht kommen, der "mit einer berühmten Marke identisch ist, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt" . Die DENIC kann daher auch weiterhin nach dem Prioritätsprinzip vorgehen und Registrierungen in automatisierter Form entgegennehmen. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich bestätigt.
Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass die Aufgabe der Domainregistrierung "im öffentlichen Interesse" liege und die DENIC diese Aufgabe nicht mehr in der "gewohnt effizienten Weise erfüllen" könne, "wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten" . Als rein technische Registrierungsstelle wäre die DENIC im Normalfall nicht in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen, inwieweit ein behaupteter Rechtsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie darf den vermeintlichen Rechteinhaber daher auch weiterhin an den allein verantwortlichen Domaininhaber verweisen.
DENIC-Justitiar Stephan Welzel begrüßte diese Erwägungen des Gerichts: "Der Bundesgerichtshof hat die Registrierungspraxis der DENIC gutgeheißen, die von uns nicht aus Eigeninteresse, sondern zum Nutzen der gesamten Internetgemeinschaft geübt wird. Bemerkenswert ist außerdem die klare Aussage des Gerichts, die DENIC müsse vor oder bei der Registrierung niemals prüfen. Eine sozusagen vorsorgliche "Sperrung" bestimmter Domains, wie sie etwa Kurt Biedenkopf erfolglos beim OLG Dresden durchsetzen wollte, ist damit ebenfalls kein Thema mehr."
Der Text der Urteilsbegründung kann online abgerufen werden.