Keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations- Lizenzgebühr

Rechnungen der RegTP in Millionenhöhe ungültig

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in acht von insgesamt ursprünglich 37 bei ihm anhängigen Revisionsverfahren entschieden, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurzeit keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Lizenzen der Klassen 3 und 4 nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) hat. Damit werden Gebührenrechnungen in Millionenhöhe ungültig.

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Nach § 6 TKG benötigen Unternehmen, die Übertragungswege für der Öffentlichkeit dienende Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb des Mobil- und Satellitenfunks betreiben oder Sprachtelefondienste über ein selbst betriebenes Netz anbieten, eine Lizenz. Diese Lizenzen der Klassen 3 und 4 werden nach § 16 TKG gegen Gebühr erteilt. Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden.

Die 1997 erlassene Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung sieht für die beiden in den Verfahren erheblichen Lizenzklassen Gebühren bis zu 10,6 Millionen DM bzw. bis zu 3 Millionen DM vor. Die Bundesregierung erwartete hieraus Einnahmen von insgesamt rund 216 Millionen DM. Das damals für die Verordnung zuständige Bundesministerium für Post und Telekommunikation hatte bei der Bemessung der Gebühren außer dem Verwaltungsaufwand für die Lizenzerteilung auch den auf 30 Jahre hochgerechneten Aufwand für weitere Verwaltungstätigkeiten der Regulierungsbehörde einbezogen, etwa im Zusammenhang mit der Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen oder der Entgeltregulierung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Gebührensätze der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung nicht von der gesetzlichen Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz gedeckt sind, weil sie einen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, der nicht durch die Lizenzerteilung ausgelöst wird, sondern anderweitige Verwaltungstätigkeit der Regulierungsbehörde betrifft. Dies gestattet das Telekommunikationsgesetz nicht.

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