OLG Stuttgart entscheidet nicht über Abgaben auf CD-Brenner

Keine endgültige Entscheidung gefallen

Im Verfahren um pauschale Urheberrechtsabgaben auf CD-Brenner hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 18. September 2001 die Berufung von Hewlett-Packard aus prozessualen Gründen verworfen.

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Hewlett-Packard hatte gegen ein Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2001 Rechtsmittel eingelegt, um zu verhindern, dass das Unternehmen sofort Auskunft geben muss über die Zahl der CD-Brenner, die seit dem 1. Februar 1998 verkauft wurden.

Eine solche Auskunft sei nur gerechtfertigt, wenn HP verpflichtet wäre, pauschale Abgaben auf CD-Brenner zu bezahlen. Eine solche Zahlungsverpflichtung sieht das Unternehmen nach wie vor nicht. Hewlett-Packard betont, dass in der Sache selbst keine endgültige Entscheidung gefallen ist. Sollte das Landgericht Stuttgart im weiteren Verlauf des Verfahrens HP dazu verurteilen, Urheberrechtsabgaben auf CD-Brenner zu entrichten, so hat das Unternehmen weiterhin alle Möglichkeiten, dieses Endurteil im Wege der Berufung durch das OLG Stuttgart überprüfen zu lassen.

Das OLG traf seine jetzige Entscheidung auf der Grundlage des Paragraphen 511a(1) der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Beschwerdewert einer Berufung mindestens 1.500,- DM betragen muss. Das OLG bezifferte die Kosten der Auskunftserteilung lediglich auf 500,- DM.

Hans-Jochen Lückefett, Mitglied der Geschäftsführung der Hewlett-Packard GmbH: "Das Internet hat nur dann eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage, wenn die angebotenen Dienstleistungen vergütet werden. Nahezu täglich hören wir von Online-Medien, Verlagen und Plattenlabels, die ihr bisher kostenloses Angebot nur noch gegen Bezahlung und mit Kopierschutz zur Verfügung stellen. Damit werden pauschale Urheberrechtsabgaben überflüssig. Wir sind zuversichtlich, dass die Gerichte dieser Entwicklung Rechnung tragen werden."

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