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Mobilfunk-Deaktivierungsgebühr laut vzbv unzulässig

Klage gegen Victorvox erfolgreich. Die "Verbraucherzentrale Bundesverband e.V." (vzbv) hält es für unzulässig, für die Deaktivierung von Anschlüssen im Falle einer Kündigung eine Gebühr zu verlangen, wie es in der Mobilfunkbranche seit Jahren gängige Praxis ist. Bereits wiederholt hat der Verbraucherschutzverein, Rechtsvorgänger des vzbv, Unternehmen abgemahnt oder mit einer Klage zur Unterlassung aufgefordert. Jüngst erfolgreich war die Klage gegen die Victorvox AG. In einem nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Erhebung einer Deaktivierungsgebühr für unzulässig erklärt (Urteil vom 11.07.2001, Az.: 12 O 506/00).
/ Andreas Donath
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Jedoch sind die Richter in der Frage der Deaktivierungsgebühren nicht immer auf der Seite der Verbraucher. So entschied etwa das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) bei einer Klage gegen die Talkline GmbH anders. Obwohl das Landgericht Itzehoe in seinem Urteil vom 23.08.2000 die Auffassung des Verbraucherschutzvereins bestätigt hatte, wonach die Erhebung einer Deaktivierungsgebühr unzulässig ist (Az.: 2 O 250/99), widersprach das OLG dieser Einschätzung in einem Urteil vom 19.07.2001 (2 U 40/00). Der Richterspruch ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der vzbv will dieses Urteil mit einer Revision angreifen, so dass sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Deaktivierung auseinander setzen muss und eine einheitliche Rechtsprechung herbeigeführt wird, so der vzbv.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 491/97) darf der Mobilfunkanbieter E-Plus für die Deaktivierung von Anschlüssen keine pauschale Gebühr in Höhe von 74,75 DM verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherschutzvereins (VSV) statt. Die Gebühr sei unangemessen hoch, entschied das Potsdamer Landgericht. Die Klausel sei schon deshalb unwirksam, weil sie keine Ausnahme für den Fall vorsähe, dass E-Plus die Vertragsbeendigung selbst zu vertreten habe. Außerdem nehme sie dem Kunden die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich niedriger sei.

Das OLG Schleswig hat am 15.05.1997 eine Deaktivierungsgebühr der Firma MobilCom Communikationstechnik GmbH & Co. KG in Höhe von 78,20 DM für zulässig erklärt (Az.: 2 U 37/96). Dabei handelte es sich jedoch lediglich um den Betrag, den die Firma selbst an die Netzbetreiber D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen muss.

Mit Urteil des Landgerichts München vom 17.02.2000 (Az: O 11900/99) gab dieses einer Klage des Verbraucherschutzvereines gegen die Drillisch AG (Niederlassung Süd) statt. Danach dürfen Mobilfunkunternehmen von ihren Kunden keine Gebühr für die Deaktivierung des Anschlusses verlangen. Sie dürfen auch nicht in jedem Fall Sperrkosten in Rechnung stellen, wenn der Kunde die Rechnung nicht zahlt.

Der vzbv empfiehlt grundsätzlich allen Verbrauchern, die derzeit von den oben genannten Mobilfunkanbietern angehalten werden, eine Deaktivierungsgebühr zu zahlen, diese "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu begleichen und dies den entsprechenden Unternehmen so auch schriftlich mitzuteilen. Im Falle der späteren Rechtskraft der Urteile würden sich so die Chancen der Verbraucher verbessern, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.


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