Verbraucherschutz-Verein mahnt Newsletter-Betreiber ab
Bosse erhielt eine Abmahnung von der Hannoveraner Kanzlei Klinkert & Kollegen samt beigefügter kostenbewehrter Unterlassungserklärung. Er soll sich jetzt verpflichten, nicht länger "in der Eingabemaske für das Newsletterabo über die E-Mail-Adresse hinausgehende Abfragen zu tätigen und damit die anonyme Nutzung des Newsletterversandes zu ermöglichen." Tut er das nicht, ist eine Strafe von 10.000,- DM vorgesehen, die Abmahngebühr beläuft sich auf 1.200,- DM.
Juristisch liegt die GSDI dabei im Recht, denn im Paragraf 4 des Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und im identischen Paragraf 13 des Mediendienstestaatsvertrags wird vorgeschrieben: "Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren."
Newsletter-Betreiber sollten demnach bei der Frage nach dem Namen des Empfängers ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, den Newsletter auch ohne oder mit falscher Namensnennung zu beziehen. Ansonsten riskieren sie eine Abmahnung.
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