BGH: Telefonkarten dürfen nicht begrenzt gültig sein
Das Urteil richtet sich gegen die Praxis der Deutschen Telekom AG, deren Telefonkarten seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" tragen. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfasst, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Telefonieren verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos. Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus Paragraf 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt.
Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß Paragraf 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, dass ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor.
Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit Paragraf 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmissbrauch - könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.
Früher hatte die Telekom auf den Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer aufgedruckt.