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Reg TP: Unternehmen dürfen für UMTS zusammenarbeiten

Infrastruktursharing unter Bedingungen möglich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erlaubt unter bestimmten Bedingungen den UMTS-Unternehmen in Deutschland, die Infrastrukturen untereinander zu teilen. Die UMTS-Lizenzvergabebedingungen in Deutschland werden deshalb nicht geändert, sondern sind auch bei technischen Weiterentwicklungen zum so genannten Infrastruktursharing bei Aufbau der Netze einzuhalten und zu gewährleisten, so die Reg TP.
/ Andreas Donath
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"Unser Lizenzrahmen ist hinreichend flexibel und erweist sich als vorausschauend, um den technischen Fortschritt bei der Netzzugangstechnologie zu ermöglichen. Allerdings ist klar, dass die Technik so gestaltet sein muss, dass die Lizenzbedingungen gesichert bleiben. Die jetzt von Herstellern präsentierten Modelle zeigen jedoch, dass sowohl die Funktionsherrschaft der Netze als auch die wettbewerbliche Unabhängigkeit der Lizenznehmer gewährleistet bleiben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen beim Infrastruktursharing eingehalten werden" , sagte der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Präsentation eines Interpretatitonspapiers.

"Es gibt für die Regulierungsbehörde daher auch keinerlei neuen Entscheidungsbedarf, sondern wir geben allen Beteiligten lediglich Interpretationshilfen auf Basis der bestehenden Lizenzbedingungen, die gewünscht waren, um mögliche Kooperationen beim Netzaufbau abzusichern" , so Kurth. Relevant werden diese "hilfreichen Hinweise" , wie Kurth sie bezeichnete, erst dann, wenn die Lizenznehmer derartige Vereinbarungen abschließen und der Behörde vorlegen.

Der zentrale Punkt, die Teilung von Elementen im Bereich des Funkzugangsnetzes sei nichts fundamental Neues, stellte Kurth fest. Während es schon bisher möglich und sogar in gewisser Weise erwünscht war, Standorte und Antennen zwischen Mobilfunkunternehmen gemeinsam zu planen und zu nutzen, weil dadurch die Anzahl der Standorte begrenzt werden kann und der Netzaufbau sich erleichtert, kämen jetzt auch Elemente des Zugangsbereichs des Funknetzes hinzu. Der technische Fortschritt liegt darin, dass auch bei Sende-, Empfangs- und Steuerungselementen trotz physischer Verbindung eine getrennte logische Steuerung durch Software möglich ist.

"Wenn die unabhängige Steuerung gewährleistet ist, dann stellt dies weder unter wettbewerblichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Funktionsherrschaft einen qualitativen Sprung, sondern eher eine logische Fortentwicklung dar" , sagte Kurth. Klar bleibe allerdings, dass das Core-Netz getrennt genutzt und betrieben werden müsse. Die Hinweise der Behörde enthalten darüber hinaus einige weitere Rahmenbedingungen, die zu beachten sind, wenn derartige Infrastruktur-Kooperationen unternommen werden sollten und die bei den betroffenen Unternehmen auf entsprechendes Interesse stoßen würden.

Abschließend unterstrich Kurth, dass er auch im Hinblick auf den Zeitplan und das National Roaming in Deutschland eher einen weiten Mantel durch die Lizenzbedingungen gesetzt sehe.

Bis Ende 2005 sind es noch 4,5 Jahre, dann erst muss ein Versorgungsgrad von 50 Prozent der Bevölkerung erreicht sein, so dass nur ca. 8 Prozent der Fläche des Bundesgebietes mit eigenem Netz abzudecken sind. Der Rest kann durch Roamingabkommen ergänzt werden. In anderen Länder, die eine höhere Aufbauverpflichtung oder einen engeren Zeitplan gesetzt haben, ist die Ausgangssituation wesentlich ungünstiger.


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