Jauch kämpft um "guenter-jauch.de"
Dem Provider wird vorgeworfen, auf der Homepage www.freecity.de die Domain "guenter-jauch.de" durch den dort angebotenen DomainCheck rechtswidrig zur Registrierung angeboten zu haben. Die Registrierung besagter Internet-URL (die das "h" im Vornamen nicht enthält) für und im Namen des Kunden stelle einen Missbrauch des guten Namens und der Person Günther Jauchs zu kommerziellen Zwecken dar. Zu Grunde gelegt wird, so der Provider, ein Streitwert in Höhe von einer Million DM.
FreeCity sieht sich selbst als "typischer" Provider und fungiere wie alle anderen deutschen Domainanbieter auch als Vermittler von .de-Adressen zwischen dem Kunden und der zentralen nationalen Vergabestelle DENIC. FreeCity sieht sich daher für eine eventuelle Namensrechtsverletzung bei der Registrierung von Domainnamen für Kunden nicht verantwortlich. Man könne, wie jeder andere ISP weltweit auch, bei dem Antrag einer Domainregistrierung lediglich die Verfügbarkeit über den allgemein zugänglichen whois-Dienst der DENIC eG prüfen. Eine wie auch immer geartete Recherche bezüglich bestehender (Schutz-)Rechte Dritter könne und werde nicht durchgeführt.
Auch bei der Kontent GmbH, Partner der FreeCity GmbH für die Registrierung von .com, .net und .org-Domains, sei eine Unterlassungserklärung bezüglich "guenter-jauch.com", "guenter-jauch.net" und "guenter-jauch.org" mit identischem Inhalt eingegangen.
Laut Auskunft von FreeCity habe auch deren Kunde, der Registrant von "guenter-jauch.de", ein Schreiben von den Rechtsberatern Jauchs erhalten. FreeCity selbst hat unmittelbar nach Kenntnisnahme des anwaltlichen Schreibens die Domain wieder freigegeben. Bis zum heutigen Tage habe jedoch weder Herr Jauch selbst noch seine Anwälte die strittigen Domains gesichert, sprich auf Jauchs Namen registriert.
Das Landgericht Köln hat mittlerweile eine einstweilige Verfügung gegen die FreeCity GmbH und die Kontent GmbH erwirkt, die besagt, dass es den beiden Providern untersagt ist, die aufgeführten Domains selbst oder durch Dritte zu verwenden und/oder zu verwerten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sie Dritten anzubieten und/oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen, insbesondere sie zum Kauf, zur Miete oder zur Registrierung anzubieten.
Gegen diese einstweilige Verfügung wollen nun aber die Provider vorgehen. Man habe alle erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen Herrn Jauch eingereicht, mündlicher Verhandlungstermin im Widerspruchverfahren gegen die einstweiligen Verfügungen sei der 25. April 2001 im Landgericht Köln.
Im Übrigen befürchten die Provider, sollte Jauch Recht bekommen, das Ende der bisher international üblichen Registrierungsverfahren für Domains.



