VATM: Mit Zugangsansprüchen mehr Telko-Wettbewerb schaffen
Die über einen langen Zeitraum geführten Auseinandersetzungen um die Verpflichtung zur Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung, aber auch von Inkasso und Fakturierung mache deutlich, dass der Zugang zu den "wesentlichen Leistungen" des marktbeherrschenden Unternehmens Deutsche Telekom AG eine zentrale Schlüsselfunktion für die Schaffung von Wettbewerb einnehme, so VATM.
Die gesetzliche Grundlage liefert § 33 Abs.1 S.1 TKG. Demzufolge habe ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Wettbewerbern diskriminierungsfreien Zugang zu seinen intern genutzten wesentlichen Leistungen einzuräumen, die für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit erforderlich sind. Dies habe zu den gleichen Konditionen zu erfolgen, die es sich bei der Nutzung dieser Leistungen selbst einräumt oder intern in Rechnung stellt.
Das Gutachten der Professoren Holznagel und Koenig geht davon aus, dass der Anspruch der Wettbewerber auf Zugang zu wesentlichen Leistungen nahezu alle telekommunikationsspezifischen, intern genutzten Leistungen des Marktbeherrschers erfasst. Eine Beschränkung dieser Zugangsansprüche, etwa durch den Verweis auf Alternativprodukte anderer Anbieter, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Ziel des Gesetzgebers war es, die Eintrittsbarriere für Wettbewerbsunternehmen in einen vom Monopol beherrschten TK-Markt möglichst niedrig zu gestalten und so einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu schaffen und zu fördern, so das Gutachten.
Der VATM sieht sich durch das Gutachten in seiner Ansicht bestätigt, dass die angeblich zunehmende Praxis der Deutschen Telekom AG, Wettbewerber unter Hinweis auf vermeintliche anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten für die nachgefragten Leistungen abzuweisen, keine Stütze im Gesetz findet und deshalb missbräuchlich sei.
Die Gutachter weisen nach Angaben der VATM nach, dass in dem überlegenen Zugriff des Marktbeherrschers auf bestehende Ressourcen ein erhebliches wettbewerbsausschließendes Diskriminierungspotenzial liegt. Daher müssten den Wettbewerbern gesetzliche Ansprüche auf Zugang zu diesen Leistungen an die Hand gegeben werden.
Einer "bottleneck"-Regulierung, die den Wettbewerbern einzig den gebündelten Zugang zum Ortsnetz gewähren würde, sei nach geltendem Recht eine klare Absage zu erteilen. Damit stimme die von den Gutachtern herausgearbeitete Auslegung des Telekommunikationsgesetzes im Ansatz und in den Rechtsfolgen mit den jüngsten Vorgaben der EG-Verordnung zum entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung überein.
Nach Auffassung des VATM stützt das Gutachten nicht nur die wettbewerbsfördernde Rechtsanwendung im Telekommunikationssektor. Vor allem werde, ausgehend von der bisherigen Praxis der Regulierungsbehörde und der Verwaltungsgerichte, auch eine gefestigte Auslegungsbasis für die zukünftige Rechtsanwendung ermittelt.
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